Ortsrecht & Satzungen
Bei Fragen: sekretariat@strasburg.de · Tel. 039753 / 272-0
Fachbereich Bürgermeister
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 25.09.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
Die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Uckermark) stellt sich mit dieser Hauptsatzung die Aufgabe, sich vornehmlich mit den Grundsätzen der Gemeindeentwicklung, der Definition von Verwaltungszielen und der Kontrolle der Umsetzung der gestellten Ziele zu beschäftigen.
Eine zielgerichtete Wirtschafts-, Familien-, Jugend-, Kultur- und Seniorenpolitik wird als eine Form der Daseinsvorsorge wahrgenommen.
Sie bestimmt weiterhin, dass die Aufgaben der laufenden Verwaltung und die Ausführung der Leitziele gemeindlicher Politik der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und dem Hauptausschuss übertragen werden.
Die Stadt Strasburg (Uckermark) ist eine kreisangehörige Stadt.
§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
- Die Stadt führt den Namen Strasburg (Uckermark) und besteht seit dem Jahre 1250. Die erste Erwähnung einer Urkunde ist für das Jahr 1267 nachgewiesen.
- Die Stadt Strasburg (Uckermark) führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
- Das Wappen zeigt in Blau über Wasser eine goldene Burg mit ungezinnter Mauer und drei gezinnten Türmen, der mittlere Turm stärker als die beiden äußeren, alle drei Türme mit rotem Spitzdach, goldenem Knauf und schwarzer Fensteröffnung; auf der Torstelle ein silberner Schild mit golden bewehrtem roten Adler.
- Die Stadt Strasburg (Um.) führt folgende Flagge: Längsgestreift von Blau, Gelb, Blau, Gelb und Blau. Die äußeren blauen Streifen nehmen jeweils ein Zwölftel, der mittlere blaue Streifen ein Sechstel und die gelben Streifen jeweils ein Drittel der Höhe des Flaggentuchs ein. In der Mitte des Flaggentuches liegt, den mittigen blauen Streifen überdeckend und auf jeweils zwei Drittel der Höhe der gelben Streifen übergreifend, das Stadtwappen. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
- Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt. Das Dienstsiegel erhält den Zusatz – Stadt Strasburg (Uckermark) unterhalb des Wappens – Landkreis Vorpommern-Greifswald.
- Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.
§ 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
- Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister beruft bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt als auch jedes Ortsteils der Stadt, die eine Ortsvorsteherin/einen Ortsvorsteher bestimmt haben, ein. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsteile können im Einvernehmen mit den zuständigen Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern dieser Ortsteile zu einer gemeinsamen Versammlung einberufen werden.
- Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in der folgenden Stadtvertretersitzung zur Beratung vorgelegt werden.
- Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Im öffentlichen Teil der Ausschüsse erhalten die Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit, Fragen an alle Mitglieder zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei auf Beratungsgegenstände beziehen.
- Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.
- Eine schriftliche Beantwortung von mündlich gestellten Fragen erfolgt nur, wenn die Beantwortung während der Sitzung nicht möglich ist. Die schriftliche Beantwortung ist der Fragestellerin/dem Fragesteller innerhalb von zehn Arbeitstagen zuzustellen. Ist das nicht möglich, sind die Gründe dafür der Fragestellerin/dem Fragesteller mit einem neuen Termin für die Beantwortung schriftlich mitzuteilen.
- Die Fraktionen haben das Recht, zu der mündlichen Beantwortung der Fragen eine zusätzliche Erklärung abzugeben, die 5 Minuten nicht überschreiten sollte.
§ 3 Stadtvertretung
- Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreterin oder Stadtvertreter.
- Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese/dieser führt die Bezeichnung Stadtpräsidentin/Stadtpräsident.
- Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende/den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.
§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung
- Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.
- Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, 3. Grundstücksangelegenheiten, 4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer dem Abschlussbericht. Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
- Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung sowie den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
§ 5 Aufgabenverteilung/Hauptausschuss
- Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sechs Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften benennen neben diesen sechs weitere sechs Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
- Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
- Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei: 1. Bauleistungen (über 100.000,00 €), 2. Liefer- und Dienstleistungen (über 50.000,00 €), 3. freiberufliche Leistungen (über 25.000,00 €).
- Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen: 1. Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten von 5.000,00 € bis 30.000,00 €, 2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 5.000,00 € bis 15.000,00 €, bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks, 3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 5.000,00 € bis 30.000,00 € Jahresmiete bzw. -pacht, 4. unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, 5. Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplans, 6. Bürgschafts- und Gewährsverträge von 25.000,00 € bis 50.000,00 €, 7. Annahme oder Vermittlung von Spenden von über 100,00 € bis 1.000,00 €, 8. Genehmigung von Verträgen mit Mitgliedern der Stadtvertretung von 1,00 € bis 50.000,00 €.
- Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen: 1. Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 10.000,00 € bis 50.000,00 €, 2. Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen über 1.500,00 € bis 2.500,00 €.
- Der Hauptausschuss entscheidet über baurechtliche Angelegenheiten: Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB zu Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 31, 33 Abs. 2 und 35 Abs. 2 BauGB richtet.
- Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei folgenden Personalentscheidungen: 1. Ernennung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamtinnen und Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt (A 13) der Laufbahngruppe 2, 2. Einstellung, Kündigung und Höhergruppierung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 9 TVöD, 3. Übertragung der Führungsposition, 4. Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.
- Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 7 zu unterrichten.
- Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. Der § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Bei den in § 5 genannten Wertgrenzen handelt es sich um Nettobeträge.
§ 6 Ausschüsse
- Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus fünf Mitgliedern der Stadtvertretung und vier sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohnern zusammen.
- Als stellvertretende Ausschussmitglieder kann jeder Wahlvorschlagsträger eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter pro Ausschuss benennen.
- Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet: 1. Finanz- und Wirtschaftsausschuss: Aufgabengebiete: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben, Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr, Tourismus. 2. Bau- und Planungsausschuss: Aufgabengebiete: Flächennutzungsplan, Bauplanung, Bauleitplanung, Hoch- und Tiefbau, Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Landschaftspflege, Kleingartenwesen, allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Feuerwehrwesen. 3. Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales: Aufgabengebiete: Schulen, Kindereinrichtungen, Kultur, Sport, Jugend, Gesundheit, Behinderten- und Seniorenangelegenheiten, Vereine, Städtepartnerschaften, soziale Angelegenheiten und Familienförderung.
- Alle Ausschüsse haben in ihren Beratungsgegenständen die Belange des Umwelt-, Naturschutzes und der Nachhaltigkeit zu beachten.
- Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 3 sind öffentlich. Der § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Stadtvertretung und zwei sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohnern. Er tagt nicht öffentlich.
§ 7 Bürgermeisterin/Bürgermeister
- Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
- Sie/Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 dieser Hauptsatzung.
- Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500,00 € pro Monat können von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihr/ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,00 €. Dies gilt nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; hier genügt die Textform soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts abweichendes bestimmt.
- Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E 8 werden durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister eingestellt, höhergruppiert und entlassen.
- Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB, § 22 Abs. 5 BauGB, § 36 Abs. 1 BauGB für Vorhaben, die nicht § 5 Abs. 6 dieser Hauptsatzung unterfallen, die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB sowie die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB. Sie/Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
- Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,00 €.
§ 8 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
- Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat. Es werden zwei Stadträtinnen oder Stadträte gewählt.
- Die erste Stadträtin/Der erste Stadtrat erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 €. Wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bei deren/dessen Verhinderung für einen längeren Zeitraum als einen Monat vertreten, erhält die erste Stadträtin/der erste Stadtrat für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Entschädigung in Höhe von 225,00 €/Monat, solange die Vertretung ununterbrochen andauert.
- Die zweite Stadträtin/Der zweite Stadtrat erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 €. Wird die erste Stadträtin/der erste Stadtrat bei deren/dessen Verhinderung für einen längeren Zeitraum als einen Monat vertreten, erhält die zweite Stadträtin/der zweite Stadtrat für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Entschädigung in Höhe von 112,50 €/Monat, solange die Vertretung ununterbrochen andauert.
§ 9 Gleichstellungsbeauftragte
- Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Stadtvertretung für die Dauer der Wahlperiode der Stadtvertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.
- Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Geschlechter in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung der Geschlechter, 2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Gleichstellung in der Stadt, 3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um geschlechterspezifische Belange wahrzunehmen, 4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu Belangen der Gleichstellung.
- Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen und die Unterstützung der Verwaltung zu garantieren.
§ 10 Beiräte
- Gemäß § 41a KV M-V werden folgende Beiräte gebildet: 1. Kinder- und Jugendbeirat – Zweck des Kinder- und Jugendbeirates ist es, die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt zu vertreten und die Stadtvertretung, deren Ausschüsse sowie die Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, zu beraten und zu unterstützen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen. 2. Senioren- und Behindertenbeirat – Aufgabe des Senioren- und Behindertenbeirates ist es, die Stadtvertretung, deren Ausschüsse sowie die Stadtverwaltung in Fragen der Senioren- und Behindertenbelange zu beraten und zu unterstützen.
- Die Beiräte arbeiten auf der zusätzlichen Grundlage einer von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung.
- Bei Nichterreichen der Mindestmitgliederanzahl eines Beirates wird eine Beauftragte/ein Beauftragter durch die Stadtvertretung ernannt.
§ 11 Entschädigungen
Die Stadt Strasburg (Um.) gewährt Entschädigungen bzw. Sitzungsgeld für die ehrenamtliche Tätigkeit:
- der Stadtpräsidentin/des Stadtpräsidenten der Stadtvertretung in Höhe von 300,00 € im Monat,
- der/des Ausschussvorsitzenden in Höhe von 45,00 €/Ausschusssitzung,
- der Stellvertretung der/des Ausschussvorsitzenden in Höhe von 45,00 €/Ausschusssitzung für jede von ihr/ihm geleiteten Ausschusssitzung,
- der Mitglieder der Stadtvertretung Strasburg (Um.) in Höhe von 40,00 € je Stadtvertretersitzung/Ausschusssitzung/Fraktionssitzung,
- der sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner in Höhe von 40,00 € je Ausschusssitzung/Fraktionssitzung,
- der/dem Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 120,00 € im Monat,
- der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers in Höhe von 75,00 € im Monat,
- der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers in Höhe von 30,00 € im Monat,
- der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in Höhe von 130,00 € im Monat.
Die Aufwandsentschädigung ist Ersatz von Auslagen und Entschädigung auch für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöste Haftungsrisiko. Sie kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Sitzungsbezogene Entschädigung wird nur bei nachweisbarer Teilnahme an Sitzungen gezahlt. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Die Höchstzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich acht beschränkt.
Reisekosten werden für alle ehrenamtlich Tätigen gezahlt. Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt spätestens innerhalb eines Monats nach dem Sitzungstermin.
§ 12 Öffentliche Bekanntmachung
- Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Strasburg (Um.), die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht“ über die Homepage der Stadt unter www.strasburg-uckermark.de, öffentlich bekannt gemacht. Unter „Stadt Strasburg (Um.), Schulstraße 1, 17335 Strasburg (Um.)“ kann sich jedermann Satzungen der Stadt kostenpflichtig zusenden lassen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
- Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck in dem amtlichen Mitteilungsblatt „Strasburger Anzeiger“. Das amtliche Mitteilungsblatt erscheint zehnmal im Jahr und wird kostenlos für alle Haushalte im Gebiet der Stadt Strasburg (Um.) zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite: https://bplan.geodatenmv.de/Bauleitplaene.
- Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
- Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafel befindet sich im Rathaus.
- Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
- Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse werden durch das Bürgerinformationssystem unter der Internetseite www.strasburg.sitzung-mv.de/public öffentlich bekannt gemacht.
- Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Stadtvertretersitzungen sind über das Bürgerinformationssystem unter der Internetseite www.strasburg.sitzung-mv.de/public einzusehen.
§ 13 Ortsteile/Ortsteilvertretung
- Das Gebiet der Stadt besteht aus den Ortsteilen: Boldshof, Burgwall, Gehren, Glantzhof, Karlsburg, Karlsfelde, Klepelshagen, Köhnshof, Lauenhagen, Linchenshöh, Louisfelde, Ludwigsthal, Luisenburg, Marienfelde, Muchowshof, Neuensund, Ottilienau, Ravensmühle, Rosenthal, Schneidershof, Schönburg, Schwarzensee, Schwarzensee Siedlung, Wilhelmsburg, Wilhelmslust, Ziegelhausen, Zimmermannsmühle.
- Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 14 Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher
- Für die Ortsteile Gehren, Neuensund und Schwarzensee werden Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter von der Einwohnerversammlung des Ortsteils gewählt. Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher berät die Stadtvertretung und die Bürgermeisterin/den Bürgermeister in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten. Sie/Er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert.
- Ortsteile mit einer Einwohnerzahl von >= 100 können weitere Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher wählen. Zum Erreichen der Einwohnerzahl können sich Ortsteile zusammenschließen.
- Zu Schwarzensee werden die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsteile Klepelshagen, Schwarzensee Siedlung und Rosenthal miteinbezogen.
- Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Rechte des Ortsteils aus dem Gebietsänderungsvertrag zu wahren, 2. sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner zu befassen, 3. die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören.
- Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher kann Einwohnerversammlungen für den Ortsteil einberufen.
- Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter hat Anspruch auf Entschädigung nach § 10 dieser Hauptsatzung.
§ 15 Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher
- Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher können Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils als auch Mitglieder der Stadtvertretung werden.
- Die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher werden auf einer Einwohnerversammlung im jeweiligen Ortsteil für die Dauer der Wahlperiode der Stadtvertretung direkt durch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils gewählt. Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter können sich nur in einem Ortsteil zur Wahl stellen.
- Die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind ehrenamtlich tätig und sind für die Dauer ihrer Amtszeit zur Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten zu ernennen.
- Die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter erfolgt durch die Stadtvertretung.
§ 16 Inkrafttreten
- Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.02.2020 (Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2019) außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 05.12.2025
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 05.12.2025.
Geschäftsordnung der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 17.06.2021
§ 1 – Sitzungen der Stadtvertretung
- Die Stadtvertretung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten der Stadtvertretung einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal.
- Die Ladungsfrist für die ordentlichen Sitzungen der Stadtvertretung beträgt 8 Arbeitstage, für Dringlichkeitssitzungen drei Arbeitstage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
- Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen über das Allris-Sitzungsprogramm. Die Ladungsfrist ist mit dem rechtzeitigen Absenden der E-Mail gewahrt. Auf Verlangen werden die Einladung und alle Sitzungsunterlagen in schriftlicher Form zugestellt.
§ 2 – Teilnahme
- Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies der Präsidentin/dem Präsidenten der Stadtvertretung rechtzeitig vor Stattfinden der Sitzung mitzuteilen. Die Mitglieder tragen sich in einer Anwesenheitsliste ein.
- Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters an den Sitzungen teil. Ihnen kann die Präsidentin/der Präsident der Stadtvertretung mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters das Wort erteilen.
- Sachverständige Dritte können mit Zustimmung der Stadtvertretung beratend teilnehmen.
- Mitglieder von Ausschüssen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die Gleichstellungsbeauftragte können als Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen der Stadtvertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits beratend mitgewirkt haben.
- Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sitzt bei der Tagung am Tisch der Tagesleitung.
- Die verantwortliche Mitarbeiterin/der verantwortliche Mitarbeiter der Protokollführung nimmt auch an den nichtöffentlichen Sitzungen teil.
- Die Leiterinnen/Leiter der Fachbereiche der Stadtverwaltung nehmen an den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung teil. Ihnen sind besondere Plätze zuzuteilen.
§ 3 – Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen
- Die Vertreterinnen/Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung einzuladen. Die Tagesordnung steht auf der Internetseite der Stadt Strasburg (Um.) zur Einsichtnahme bereit.
- Vertreterinnen/Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
- Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Stadtvertretung in geheimer Abstimmung widerspricht.
- Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.
§ 4 – Beschlussvorlagen und Anträge
- Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind dem Präsidenten/der Präsidentin der Stadtvertretung spätestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung vorzulegen.
- Die Anträge sind schriftlich in möglichst kurzer und klarer Form abzufassen und zu begründen.
- Anträge der Fraktionen zu gleichen Themen sind in der Reihenfolge des Eingangsdatums bei der Präsidentin/beim Präsidenten der Stadtvertretung auf die Tagesordnung zu setzen.
- Anträge, die in die Ausschüsse oder Verwaltung überwiesen wurden, sind durch die Ausschussvorsitzenden oder die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zum nächstmöglichen Termin auf die Tagesordnung der Ausschüsse oder Verwaltungsberatung zu setzen.
§ 5 – Tagesordnung
- Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein.
- Die Stadtvertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit der Gewählten die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden.
§ 6 – Sitzungsablauf
Die Sitzungen der Stadtvertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen – öffentlicher Teil: a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit; b) Änderungsanträge/Bestätigung der Tagesordnung; c) Bestätigung der Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der vergangenen Sitzung; d) Bekanntgabe der Ergebnisse des nicht öffentlichen Teils der vorangegangenen Stadtvertretersitzung; e) Informationsbericht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters; f) Einwohnerfragestunde; g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils; h) Anfragen der Stadtvertreterinnen/-vertreter und Informationen. Nicht öffentlicher Teil: i) Bestätigung der Sitzungsniederschrift des nicht öffentlichen Teils; j) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils; k) Anfragen und Informationen; l) Schließen der Sitzung.
§ 7 – Worterteilung
- Mitglieder der Stadtvertretung, Bürgermeisterin/Bürgermeister sowie Einwohnerinnen/Einwohner im Rahmen der Einwohnerfragestunde haben sich bei der Präsidentin/beim Präsidenten der Stadtvertretung durch Handzeichen zu Wort zu melden.
- Die Präsidentin/der Präsident der Stadtvertretung erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen. Die Redezeit des einzelnen Wortbeitrages soll 5 Minuten nicht überschreiten.
- Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen und nicht länger als 3 Minuten dauern.
- Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.
§ 8 – Ablauf der Abstimmung
- Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Präsidentin/der Präsident der Stadtvertretung stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist.
- Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
- Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht.
§ 9 – Wahlen
- Für Wahlen innerhalb der Stadtvertretung wird über die Dauer der Wahlperiode ein Wahlvorstand gebildet; dieser setzt sich aus je einem Mitglied der Fraktionen zusammen.
- Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
- Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktionen oder Zählgemeinschaften nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
§ 10 – Ordnungsmaßnahmen
- Die Präsidentin/der Präsident der Stadtvertretung kann Rednerinnen/Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
- Stadtvertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Stadtvertretung zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann ein Sitzungsausschluss verhängt werden.
§ 11 – Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
- Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Stadtvertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
§ 12 – Fraktionen und Zählgemeinschaften
- Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten der Stadtvertretung anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind ebenfalls anzuzeigen.
- Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerberinnen/-bewerbern sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 – Niederschrift
- Über jede Sitzung der Stadtvertretung ist eine Niederschrift in Form eines vorläufigen Ergebnisprotokolls anzufertigen. Dieses muss enthalten: a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung; b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder; c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter und geladenen Gäste; d) Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladung; e) Feststellen der Beschlussfähigkeit; f) Informationsbericht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters; g) Tagesordnung; h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung; i) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse; j) Anfragen und Antworten; k) sonstige wesentliche Inhalte; l) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit; m) vom Mitwirkungsverbot betroffene Stadtvertreterinnen/-vertreter.
- Die Sitzungsniederschrift ist von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von 10 Arbeitstagen den Mitgliedern der Stadtvertretung vorliegen.
- Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Stadtvertretung sind über die Homepage der Stadt Strasburg (Um.) unter www.strasburg-uckermark.de der Öffentlichkeit zugänglich.
§ 14 – Anträge zur Geschäftsordnung
- Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
- Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.
- Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Stadtvertreterinnen/-vertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15 – Ausschusssitzungen
- Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Stadtvertretung.
- Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollten im Hauptausschuss und in der Stadtvertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
§ 16 – Anfragen und Akteneinsicht
- Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung nach § 34 Abs. 3 KV M-V sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich beantwortet werden.
§ 17 – Datenschutz
- Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen mit personenbezogenen Daten haben, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
- Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte ist nicht zulässig.
- Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
§ 18 – Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
- Über zweifelhafte Fragen in Bezug auf die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Präsidentin/der Präsident der Stadtvertretung.
- Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn keine Stadtvertreterin/kein Stadtvertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
- Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 19 – Inkrafttreten
- Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 25.08.1994 mit den dazugehörigen Änderungen außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 22.06.2021
Gudrun Maria Riedel
Stadtpräsidentin
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl., S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.09.2023 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1 Aufgaben
- Zweck des Kinder- und Jugendbeirates ist es, die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt zu vertreten und die Stadtvertretung, deren Ausschüsse sowie die Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, zu beraten und zu unterstützen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen.
- Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats sind Ansprechpartner/innen für Kinder, Jugendliche und junge Menschen in der Stadt Strasburg (Um.) sowie deren Ortsteile und ein Vertretungsorgan ihrer Belange gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen aller Strasburger Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Kulturen oder Konfessionen.
- Der Kinder- und Jugendbeirat ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen frei.
§ 2 Zusammensetzung und Wahlen
- Der Beirat setzt sich aus Kindern und Jugendlichen der Stadt Strasburg (Um.) zusammen. Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens 3 bis maximal 20 Mitgliedern. Ehrenamtliches Mitglied kann man im Alter von 10 bis 24 Jahren mit Zustimmung des Vorstandes werden. Die Ernennung erfolgt durch die Stadtvertretung Strasburg (Um.).
- Diese wählen aus ihrer Mitte für zwei Jahre: einen Vorsitzenden, einen Stellvertretenden, einen Schriftführer. Für die genannten Funktionen beträgt das Mindestalter 14 Jahre.
- Der/die Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates ist die Verbindungsperson zwischen Bürgermeister/in, Stadtvertretung und Kinder- und Jugendbeirat. Er/Sie vertritt somit die Interessen des Kinder- und Jugendbeirates nach außen.
§ 3 Sitzungen
- Die Sitzungen finden vierteljährlich statt. Der Vorstand kann bei Bedarf außerhalb der regulären Zeiten außerordentliche Sitzungen einberufen. Für diese müssen die Gründe angegeben werden.
- Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
- Die Einberufungsfrist beträgt 10 Arbeitstage.
§ 4 Aufgaben des Vorsitzenden
- Der/die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates vor und erstellt dazu eine Tagesordnung.
- Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können Tagesordnungspunkte vorschlagen.
- Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie andere Teilnehmer unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
- Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.
- Das Sitzungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und dem/der Bürgermeister/in in Kopie zugesandt.
§ 5 Haushalt
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben besteht der Haushalt des Kinder- und Jugendbeirates aus öffentlichen Zuwendungen und aus Spendengeldern.
§ 6 Zusammenarbeit
- Der Kinder- und Jugendbeirat berät und unterstützt die Verwaltung der Stadt Strasburg (Um.) in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Dazu wird der KJB von dem/der Bürgermeister/in über alle wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, rechtzeitig informiert.
- Der Kinder- und Jugendbeirat ist berechtigt, Beschlussempfehlungen zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben.
§ 7 Satzungsänderungen
Die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates kann nur auf Antrag von der Stadtvertretung Strasburg (Um.) geändert werden.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates vom 12.03.2021 außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 13.11.2023
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 16.11.2023.
Auf der Grundlage des §§ 2, 5 und 41a der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl., S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 07.12.2023 nachfolgende Satzung erlassen:
Präambel: Der Senioren- und Behindertenbeirat der Stadt Strasburg (Um.) ist eine Interessenvertretung der älteren Generation sowie der Menschen mit Behinderung und nimmt deren Interessen wahr. Er vertritt die Belange der Seniorinnen und Senioren und der Menschen mit Behinderung gegenüber der Gemeinde und anderen Institutionen und wirkt an der Willensbildung mit. Der Senioren- und Behindertenbeirat ist parteineutral und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen frei.
§ 1 – Aufgaben
- Aufgabe des Senioren- und Behindertenbeirates ist es, die Stadtvertretung, deren Ausschüsse sowie die Stadtverwaltung in Fragen der Senioren- und Behindertenbelange zu beraten und zu unterstützen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt mitzuwirken und sowohl ältere Menschen als auch Menschen mit Behinderung für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen.
- Die Mitglieder des Senioren- und Behindertenbeirates sind Ansprechpartner für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung in der Stadt Strasburg (Um.) sowie deren Ortsteilen und ein Vertretungsorgan ihrer Belange gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Der Senioren- und Behindertenbeirat vertritt die Interessen aller älteren Menschen und aller Menschen mit Behinderung in Strasburg (Um.), unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Kultur oder Konfession.
- Der Senioren- und Behindertenbeirat leistet selbstständig Öffentlichkeitsarbeit, um seine Tätigkeit zu aktuellen politischen Fragen und Problemen darzustellen. Darüber hinaus erstellt der Senioren- und Behindertenbeirat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Weiterhin soll der Senioren- und Behindertenbeirat einmal jährlich über seine Arbeit in der Stadtvertretung berichten.
§ 2 – Zusammensetzung und Wahlen
- Der Beirat setzt sich zusammen aus mindestens 5 bis maximal 15 Mitgliedern, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Strasburg (Um.) bzw. den dazugehörigen Ortsteilen haben. Ehrenamtliches Mitglied kann jede Bürgerin/jeder Bürger werden, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede Bürgerin/jeder Bürger, die/der mindestens 18 Jahre alt und von einer Behinderung betroffen ist, sowie deren gesetzlicher Vertreter bzw. Betreuer.
- Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Stadtvertretung Strasburg (Um.). Die Amtsperiode entspricht der Wahlperiode der Stadtvertretung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder bleiben bis zur Neubesetzung im Amt.
- Die Mitglieder des Senioren- und Behindertenbeirates wählen aus ihrer Mitte den Vorstand: eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertretende/n, eine/n Protokollführer/in. Diese werden durch einfache Mehrheit gewählt.
- Die/der Vorsitzende des Senioren- und Behindertenbeirates ist die Verbindungsperson zwischen Bürgermeister/in, Stadtvertretung und dem Beirat selbst.
§ 3 – Sitzungen
- Die Sitzungen finden vierteljährlich statt. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Sitzungen einberufen.
- Die Einberufungsfrist beträgt 10 Arbeitstage.
- Die Sitzungen des Senioren- und Behindertenbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
- Die Bekanntmachungen der öffentlichen Sitzungen sind auf der Internetseite der Stadt Strasburg (Um.) unter www.strasburg-uckermark.de für jedermann einsehbar.
§ 4 – Beschlussempfehlungen / Anträge
- Jedes Mitglied des Senioren- und Behindertenbeirates ist stimmberechtigt.
- Beschlussempfehlungen und Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dazu ist die Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder erforderlich.
§ 5 – Aufgaben der/des Vorsitzenden
- Die/der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Senioren- und Behindertenbeirates selbstständig vor und erstellt dazu eine Tagesordnung.
- Mitglieder des Senioren- und Behindertenbeirates können Tagesordnungspunkte vorschlagen.
- Die/der Vorsitzende lädt die Mitglieder sowie andere Teilnehmer unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzungen.
- Das Sitzungsprotokoll wird von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer unterschrieben und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in Kopie zugesandt.
§ 6 – Haushalt
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben besteht der Haushalt des Senioren- und Behindertenbeirates aus öffentlichen Zuwendungen und aus Spendengeldern.
§ 7 – Zusammenarbeit
- Der Senioren- und Behindertenbeirat berät und unterstützt die Verwaltung der Stadt Strasburg (Um.) in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen und Menschen mit Behinderung betreffen. Dazu wird der Senioren- und Behindertenbeirat von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig informiert.
- Der Senioren- und Behindertenbeirat ist berechtigt, der Stadtvertretung und ihren Ausschüssen Beschlussempfehlungen zu unterbreiten sowie Stellungnahmen abzugeben und Anträge zu stellen.
- Die fachliche Unterstützung des Senioren- und Behindertenbeirates obliegt dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales.
§ 8 – Satzungsänderungen
Die Satzung des Senioren- und Behindertenbeirates kann nur auf Antrag von der Stadtvertretung Strasburg (Um.) geändert werden.
§ 9 – Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Strasburg (Um.) vom 18.06.2021 außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 02.02.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 02.02.2024.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 wird nach Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 22.08.1996 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1 Grundsatz
Die Stadt Strasburg (Um.) ehrt verdienstvolle Persönlichkeiten, Gruppen und Einrichtungen durch die Verleihung der Ehrenbürgerschaft und die Eintragung in das Ehrenbuch der Stadt Strasburg (Um.).
§ 2 Ehrenbürgerschaft
- Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt vergibt. Sie ist Ausdruck der Würdigung von Persönlichkeiten, die außergewöhnliche und bleibende Verdienste um die Stadt Strasburg (Um.) erworben haben.
- Das Ehrenbürgerrecht kann nur an lebende natürliche Personen, die in Strasburg oder seiner näheren Umgebung geboren wurden bzw. für längere Zeit im Territorium der Stadt Strasburg (Um.) gewohnt haben, verliehen werden.
- Außer dem Recht, sich als Ehrenbürger bezeichnen zu dürfen, sind mit dem Ehrenbürgerrecht keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.
- Vorschlagsberechtigt sind Bürger und juristische Personen mit dem Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Stadt Strasburg (Um.). Der Vorschlag zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist beim Präsidenten/der Präsidentin der Stadtvertretung Strasburg (Um.) in schriftlicher Form mit hinreichender Begründung einzubringen.
- Das schriftliche Einverständnis der für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgesehenen Persönlichkeit ist vor der Beschlussfassung einzuholen.
- Die Stadtvertretung Strasburg (Um.) berät und beschließt in öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes.
- Nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Strasburg (Um.) wird die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes öffentlich bekannt gemacht.
- Das Ehrenbürgerrecht wird im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen. Der Präsident/die Präsidentin der Stadtvertretung Strasburg (Um.) überreicht den Ehrenbürgerbrief, der Auskunft über die Art der Verdienste des Ausgezeichneten gibt. Der Ehrenbürgerbrief ist vom Präsidenten/Präsidentin der Stadtvertretung zu unterzeichnen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
- Der Name des Ehrenbürgers wird in das Ehrenbuch der Stadt Strasburg (Um.) eingetragen.
- Die Stadt Strasburg (Um.) kann das Ehrenbürgerrecht aus wichtigem Grund wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Als unwürdiges Verhalten gilt jede grobe Verletzung der Pflichten des Bürgers und jede sonst mit der Stellung und dem Ansehen eines Ehrenbürgers unvereinbare Handlungsweise, insbesondere die Begehung von Straftaten. Vor der Entscheidung der Stadtvertretung Strasburg (Um.) über die Entziehung des Ehrenbürgerrechtes ist der Betroffene anzuhören. Die Entscheidung selbst ist ihm zuzustellen. Der Betroffene kann verpflichtet werden, den Ehrenbürgerbrief zurückzugeben; über die Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes entscheidet die Stadtvertretung Strasburg (Um.) in geschlossener Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss der Stadtvertretung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Strasburg, den 08.10.1996
Norbert Raulin
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2, 5 Abs. 1, 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Benutzungsgebührensatzung erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für die öffentliche Einrichtung Max-Schmeling-Halle in Strasburg (Um.).
- Die Max-Schmeling-Halle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Strasburg (Um.) und dient der Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Schulische Belange haben Vorrang vor jeder außerschulischen Benutzung. Darüber hinaus steht sie für kulturelle, soziale, gesellschaftliche, politische, sportliche und weitere im öffentlichen Interesse stehende Veranstaltungen zur Verfügung, ebenso wie für die Durchführung von gewerblichen und privaten Veranstaltungen im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
- Ausgeschlossen sind Veranstaltungen die: sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten; nach Art und Umfang geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sicherheit der Räume oder Einrichtung zu gefährden; geeignet sind, Schäden an dem Gebäude einschließlich der Außenanlage oder dem Inventar hervorzurufen; unzumutbare Beeinträchtigungen befürchten lassen.
§ 2 – Benutzungserlaubnis
- Anträge auf Benutzung sind schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung einzureichen mit Angaben zu: Name und Anschrift des Antragstellers und der verantwortlichen Person, Art der Veranstaltung mit Programmablauf und voraussichtlicher Teilnehmeranzahl, Termin und Dauer, Raumbedarf und Bedarf an Einrichtungsgegenständen, Bedarf an Hilfeleistung.
- Die Benutzungserlaubnis wird schriftlich durch Bescheid erteilt. Insbesondere kann eine Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € festgesetzt werden.
- Für eine wiederkehrende Nutzung wird eine einmalige Nutzungserlaubnis erteilt.
- Die Einholung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen Dritter ist Sache des Nutzungsberechtigten. Das Gleiche gilt für die steuerlichen Anzeigepflichten und Pflichten nach dem Urheberrecht und dem Aufführungsrecht.
- Ein Anspruch auf regelmäßige Benutzung von Räumen und/oder bestimmter Räume besteht nicht.
- Der Nutzungsberechtigte hat spätestens drei Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen, wenn die Veranstaltung ausfällt. Gebühren sind in diesem Falle nicht zu zahlen.
§ 3 – Nutzungsberechtigte
- Nutzungsberechtigt sind im Gemeindegebiet ansässige: Vereine, Verbände, Organisationen, politische Parteien und Wählervereinigungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Schulen); Einwohner der Gemeinde sowie Gruppierungen von Bürgern; Freischaffende, Freiberufliche und Gewerbetreibende, die ihren Sitz in der Gemeinde haben; öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Gesellschaften, die eine Niederlassung oder aber ihren Hauptsitz im Gemeindegebiet haben.
- Nachrangig kann die öffentliche Einrichtung auch den Dachorganisationen der in Abs. 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden, auch soweit sie keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeindegebiet haben.
§ 4 – Pflichten der Nutzungsberechtigten
- Die Benutzung der Max-Schmeling-Halle ist nur in Anwesenheit des Nutzungsberechtigten oder einer von ihm benannten verantwortlichen Person gestattet.
- Die Benutzer haben die Max-Schmeling-Halle pfleglich zu behandeln. Veränderungen durch den Nutzer sind nicht gestattet. Dekorationen, Ausschmückungen und Plakate dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Hallenwart befestigt werden. Einzelheiten sind spätestens sieben Tage vor deren Beginn mit dem Hallenwart abzustimmen.
- Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten einschließlich Einrichtungen und technischer Geräte vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Hallenwart mitzuteilen.
- Der Nutzungsberechtigte ist neben dem Hallenwart dafür verantwortlich, dass die Fluchtwege freigehalten werden. Beim Aufstellen der Tische und Stühle sind die genehmigten Stellpläne einzuhalten.
- Die überlassenen Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung wie übernommen zu übergeben.
- In den genannten öffentlichen Einrichtungen besteht ein grundsätzliches Rauchverbot.
- Das Mitführen von Hunden oder sonstigen Haustieren ist nicht gestattet.
§ 5 – Hausrecht und Aufsicht
Das Hausrecht übt der Bürgermeister und durch ihn Beauftragte, insbesondere der Hallenwart der Max-Schmeling-Halle aus. Sie haben Zutritt zu allen Veranstaltungen. Personen, die sich ihren Anordnungen nicht fügen, können mit sofortiger Wirkung vom weiteren Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen und aus dem Gebäude verwiesen werden. In besonderen Fällen kann auch die Fortsetzung der Veranstaltung unterbunden werden.
§ 6 – Widerruf der Benutzungserlaubnis
- Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn: der begründende Verdacht besteht, dass der Nutzungsberechtigte nicht bereit oder in der Lage ist, die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu gewährleisten; eine verlangte Sicherheitsleistung nicht spätestens drei Tage vor der Veranstaltung entrichtet ist oder erteilte Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
- Der Widerruf erfolgt durch Bescheid gegenüber dem Nutzungsberechtigten.
§ 7 – Haftung
- Der Nutzungsberechtigte haftet für alle aus der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, des Inventars und der Geräte eingetretenen Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht wurden.
- Der Nutzungsberechtigte stellt die Stadt von etwaigen Schadenersatzansprüchen frei, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- Dem Nutzungsberechtigten selbst stehen eigene Schadenersatzansprüche gegen die Stadt, deren Bedienstete und Beauftragte nicht zu, soweit der Schaden nicht von den Vorgenannten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- Die Stadt übernimmt keine Haftung für die durch den Nutzungsberechtigten eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
- Die Stadt kann den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung in ausreichender Höhe verlangen.
§ 8 – Schadenersatz
- Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes gestattet werden.
- Sind Einrichtungsgegenstände, die technischen Anlagen oder Geräte beschädigt worden oder verloren gegangen, kann die Gemeinde verlangen, dass Ersatz durch Wiederbeschaffung des gleichartigen Gegenstandes geleistet wird.
§ 9 – Benutzungsgebühren
Die Stadt Strasburg (Um.) erhebt für die Benutzung der Räumlichkeiten in der öffentlichen Einrichtung Max-Schmeling-Halle einschließlich der technischen Geräte sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen Benutzungsgebühren. Das Nähere regelt die hierzu separat zu erlassende Gebührensatzung.
§ 10 – Benutzungsumfang
- Den Nutzungsberechtigten stehen in der Max-Schmeling-Halle folgende Räumlichkeiten zur Verfügung: Großer Saal, Foyer, Gymnastiksaal.
- Die Nutzung der Max-Schmeling-Halle schließt die Benutzung der Sanitär- und Umkleideräume ein.
- Der Hallenwart trägt Sorge dafür, dass die zur Benutzung angemeldeten Räume spätestens eine viertel Stunde vor Beginn der Veranstaltung aufgeschlossen sind und nach Beendigung verschlossen werden.
- Für die wiederkehrende Nutzung im Rahmen des Vereinssports erhalten die Nutzungsberechtigten zur Durchführung der Sportveranstaltung einen Schlüssel.
§ 11 – Benutzungszeiten
Die Max-Schmeling-Halle ist für den täglichen Betrieb montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 22:30 Uhr geöffnet.
§ 12 – Datenerhebung und Datenverarbeitung
- Die Stadt Strasburg (Um.) erhebt, verarbeitet und speichert entsprechend Artikel 6 Abs. 1 e) DSGVO und des DSG M-V die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung notwendigen personenbezogenen Daten mithilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen. Dies sind insbesondere: Name, Vorname der Veranstalterin/des Veranstalters, Name, Vorname der verantwortlichen Person für die jeweilige Veranstaltung, Anschriften, Telefonnummer, Daten über den Nutzungsumfang der Max-Schmeling-Halle, Höhe der Gebühren und Fälligkeiten.
- Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist, soweit sie nicht der Einziehung der Gebühren und/oder Auslagen oder der Beitreibung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren dient, nicht zulässig.
- Die Erhebung Verarbeitung und personenbezogener Daten erfolgt bis zu deren Löschung gem. den Regelungen des Art. 17 DSGVO; DSG M-V in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Auf den Grundlagen des § 22 Abs. 2 und 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Benutzungsgebührensatzung erlassen.
§ 1 – Gegenstand der Benutzungsgebühr
- Für die Benutzung der Räumlichkeiten in der öffentlichen Einrichtung Max-Schmeling-Halle einschließlich der technischen Geräte sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Verwaltungsleistungen (Hilfsdienste) erhebt die Stadt Strasburg (Um.) eine Benutzungsgebühr.
- Die Benutzungsgebühr beinhaltet auch die Betriebskosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung usw.) während der Nutzung.
- Diese Benutzungsgebühr umfasst auch die Endreinigung nach Abschluss der Veranstaltung, soweit keine außerordentliche Verschmutzung vorliegt. Eine außerordentliche Verschmutzung liegt vor, wenn sie über das übliche Maß, welches die jeweilige Veranstaltung erwarten lässt, hinausgeht. Für diese Sonderreinigung entstehende Kosten sind gesondert zu erstatten.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
- Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte gemäß § 3 der Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Max-Schmeling-Halle. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht/Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung der Nutzungserlaubnis.
- Die Benutzungsgebühr ist spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung in voller Höhe fällig und zahlbar auf eines der Konten der Stadtkasse. Eine festgesetzte Sicherheitsleistung ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung in voller Höhe fällig und ebenfalls zahlbar auf eines der Konten der Stadtkasse.
- Bei einer ständig wiederkehrenden Nutzung wird die Fälligkeit der Gebühren im Nutzungsvertrag geregelt.
- Auf die zu zahlende Benutzungsgebühr kann durch die Stadt Strasburg (Um.) eine Vorausleistung erhoben werden.
- Eine vom Nutzungsberechtigten geleistete Vorauszahlung wird 14 Tage nach Abschluss der Veranstaltung und Rückgabe der genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Rückzahlung auf ein vom Nutzungsberechtigen zu benennendes Konto fällig. Barauszahlungen sind nicht möglich.
- Die Stadt Strasburg (Um.) ist berechtigt, durch den Nutzungsberechtigten noch nicht geleistete Gebühren aus der Nutzung der Max-Schmeling-Halle sowie für Leistungen gem. § 1 Abs. 1, Halbsatz 2 (Hilfsdienste) zu verrechnen. Der Nutzungsberechtigte kann gegen die Gebührenforderung etwaige bestehende Forderungen der Stadt Strasburg (Um.) nicht aufrechnen.
§ 4 – Höhe der Benutzungsgebühren
- Die Gebühr für die Genehmigung einer Nutzung beträgt 18,76 €.
- Die Benutzungsgebühr für die bereitgestellten Räume beträgt für:
Raum Gebühr Stadthalle (großer Saal einschl. Foyer, Umkleide-, Sanitärräume) 29,10 € je angef. Std. / 291,00 € je Tag Stadthalle (großer Saal einschl. Umkleide- und Sanitärräume) 25,70 € je angef. Std. / 257,00 € je Tag Stadthalle (Foyer und Sanitärräume) 3,40 € je angef. Std. / 34,00 € je Tag Stadthalle (Gymnastiksaal einschl. Umkleide- und Sanitärräume) 5,00 € je angef. Std. / 50,00 € je Tag - Wird die genehmigte Benutzungszeit überschritten, ist der gesamte Zeitraum der Überschreitung entsprechend dem vorgenannten Tarif nachzuvergüten. Eine Erstattung von Gebühren, weil die Veranstaltung den genehmigten Zeitraum unterschritten hat, erfolgt nicht.
- Die Gebühr für die Inanspruchnahme nachfolgender Leistungen beträgt:
Leistung Gebühr Verpflichtung eines Hallen- oder Platzwartes 35,98 € je angef. Std. Auf- und Abbauen von 50 Stühlen 25,18 € Auf- und Abbauen von 100 Stühlen 62,95 € Auf- und Abbauen von 200 Stühlen 125,90 € Auf- und Abbauen der Tanzfläche 188,85 € - Für die Nutzung der Max-Schmeling-Halle wird für gemeinnützige Vereine und Verbände der Stadt Strasburg (Um.) folgende Gebühr erhoben (die Gebühr für die Genehmigung einer Nutzung entfällt):
Raum / Nutzergruppe Gebühr Großer Saal inkl. Foyer – Erwachsene 16,00 € je angef. Std. Großer Saal inkl. Foyer – Kinder und Schüler 8,40 € je angef. Std. Großer Saal (ohne Foyer) – Erwachsene 13,00 € je angef. Std. Großer Saal (ohne Foyer) – Kinder und Schüler 5,00 € je angef. Std. Foyer und Sanitärräume 3,40 € je angef. Std. Gymnastiksaal 5,00 € je angef. Std.
§ 5 – Gebührenbefreiung
- Auf Antrag kann die Gebühr für die Benutzung der Max-Schmeling-Halle bei öffentlichen Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen ermäßigt werden, wenn die Entrichtung für den Verein eine unbillige Härte darstellt oder diese Veranstaltung ausschließlich der Förderung des Kinder- und Jugendsportes dient. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe mit dem Nutzungsantrag schriftlich zu stellen.
§ 6 – Kraftsportraum/Kegelbahn
- Für die Betreibung des Kraftsportraumes und der Kegelbahn werden gesonderte Mietverträge abgeschlossen, da die Nutzung dieser Räumlichkeiten nur durch einen ständigen Nutzer erfolgt.
§ 7 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Auf der Grundlage der §§ 2, 5 Abs. 1, 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Benutzungsgebührensatzung erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für die öffentliche Einrichtung Turnhalle am Sportplatz in Strasburg (Um.).
- Die Turnhalle am Sportplatz ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Strasburg (Um.). Sie steht für sportliche Zwecke zur Verfügung.
- Ausgeschlossen sind sportliche Veranstaltungen die: sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten; nach Art und Umfang geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sicherheit der Räume oder Einrichtung zu gefährden; geeignet sind, Schäden an dem Gebäude einschließlich der Außenanlage oder dem Inventar hervorzurufen; unzumutbare Beeinträchtigungen befürchten lassen.
§ 2 – Benutzungserlaubnis
- Anträge auf Benutzung sind schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Sportveranstaltung einzureichen mit Angaben zu: Name und Anschrift des Antragstellers und der verantwortlichen Person, Art der Sportveranstaltung und voraussichtlicher Teilnehmeranzahl, Termin und voraussichtliche Dauer der Benutzung.
- Die Benutzungserlaubnis wird schriftlich durch Bescheid erteilt. Insbesondere kann eine Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 € festgesetzt werden.
- Für eine wiederkehrende Nutzung wird eine einmalige Nutzungserlaubnis erteilt.
- Die Einholung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen Dritter ist Sache des Nutzungsberechtigten.
- Ein Anspruch auf regelmäßige Benutzung der Turnhalle besteht nicht.
- Der Nutzungsberechtigte hat spätestens drei Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen, wenn die Veranstaltung ausfällt. Gebühren sind in diesem Falle nicht zu zahlen.
§ 3 – Nutzungsberechtigte
- Nutzungsberechtigt sind im Gemeindegebiet ansässige: Vereine, Verbände, Organisationen, politische Parteien und Wählervereinigungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Schulen); Einwohner der Gemeinde sowie Gruppierungen von Bürgern; Freischaffende, Freiberufliche und Gewerbetreibende, die ihren Sitz in der Gemeinde haben; öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Gesellschaften mit Niederlassung oder Hauptsitz im Gemeindegebiet.
- Nachrangig kann die öffentliche Einrichtung auch den Dachorganisationen der in Abs. 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden.
§ 4 – Pflichten der Nutzungsberechtigten
- Die Benutzung der Turnhalle am Sportplatz ist nur in Anwesenheit des Nutzungsberechtigten oder einer von ihm benannten verantwortlichen Person gestattet.
- Die Benutzer haben die Turnhalle am Sportplatz pfleglich zu behandeln. Veränderungen durch den Nutzer sind nicht gestattet.
- Die Stadt Strasburg (Um.) überlässt die öffentliche Einrichtung ohne Inventar und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind unverzüglich der Stadt Strasburg (Um.), Gebäudemanagement mitzuteilen.
- Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass die Fluchtwege freigehalten werden.
- Die überlassenen Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung wie übernommen zu übergeben.
- In den genannten öffentlichen Einrichtungen besteht ein grundsätzliches Rauchverbot.
- Das Mitführen von Hunden oder sonstigen Haustieren ist nicht gestattet.
§ 5 – Hausrecht und Aufsicht
Das Hausrecht übt der Bürgermeister und durch ihn Beauftragte aus. Personen, die sich ihren Anordnungen nicht fügen, können mit sofortiger Wirkung vom weiteren Besuch ausgeschlossen und aus dem Gebäude verwiesen werden.
§ 6 – Widerruf der Benutzungserlaubnis
- Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn: der begründende Verdacht besteht, dass der Nutzungsberechtigte nicht bereit oder in der Lage ist, die Einhaltung dieser Satzung zu gewährleisten; eine verlangte Sicherheitsleistung nicht spätestens drei Tage vor der Veranstaltung entrichtet ist oder erteilte Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
- Der Widerruf erfolgt durch Bescheid gegenüber dem Nutzungsberechtigten.
§ 7 – Haftung
- Der Nutzungsberechtigte haftet für alle aus der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen eingetretenen Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht wurden.
- Der Nutzungsberechtigte stellt die Stadt Strasburg (Um.) von etwaigen Schadenersatzansprüchen frei, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- Die Stadt Strasburg (Um.) übernimmt keine Haftung für die durch den Nutzungsberechtigten eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
- Die Stadt Strasburg (Um.) kann den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung in ausreichender Höhe verlangen.
§ 8 – Schadenersatz
- Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes gestattet werden.
- Sind Einrichtungsgegenstände beschädigt worden oder verloren gegangen, kann die Stadt Strasburg (Um.) verlangen, dass Ersatz durch Wiederbeschaffung des gleichartigen Gegenstandes geleistet wird.
§ 9 – Benutzungsgebühren
Die Stadt Strasburg (Um.) erhebt für die Benutzung der Räumlichkeiten in der Turnhalle am Sportplatz Benutzungsgebühren. Das Nähere regelt die hierzu separat zu erlassende Gebührensatzung.
§ 10 – Benutzungsumfang
- Den Nutzungsberechtigten steht in der Turnhalle die Halle zur Durchführung von Sportveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung zur Verfügung.
- Die Nutzung der Halle schließt die Benutzung der Sanitär- und Umkleideräume ein.
- Der Nutzungsberechtigte erhält zur Durchführung der Sportveranstaltung einen Schlüssel. Er ist für die ordnungsgemäße Schließung des Gebäudes nach Beendigung der Sportveranstaltung selbst verantwortlich.
§ 11 – Benutzungszeiten
Die Turnhalle ist für den täglichen Betrieb montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet.
§ 12 – Datenerhebung und Datenverarbeitung
- Die Stadt Strasburg (Um.) erhebt, verarbeitet und speichert entsprechend Artikel 6 Abs. 1 e) DSGVO und des DSG M-V die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung notwendigen personenbezogenen Daten. Dies sind insbesondere: Name, Vorname der Veranstalterin/des Veranstalters, Name, Vorname der verantwortlichen Person, Anschriften, Telefonnummer, Daten über den Nutzungsumfang der Turnhalle am Sportplatz, Höhe der Gebühren und Fälligkeiten.
- Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist, soweit sie nicht der Einziehung der Gebühren dient, nicht zulässig.
§ 13 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Auf den Grundlagen des § 22 Abs. 2 und 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Benutzungsgebührensatzung erlassen.
§ 1 – Gegenstand der Benutzungsgebühr
- Für die Benutzung der Räumlichkeiten in der öffentlichen Einrichtung Turnhalle am Sportplatz erhebt die Stadt Strasburg (Um.) eine Benutzungsgebühr.
- Die Benutzungsgebühr beinhaltet auch die Betriebskosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung usw. einschließlich der Verwaltungskosten) während der Nutzung.
- Diese Benutzungsgebühr umfasst auch die Reinigung des Objektes, soweit keine außerordentliche Verschmutzung vorliegt. Eine außerordentliche Verschmutzung liegt vor, wenn sie über das übliche Maß, welches die jeweilige Sportveranstaltung erwarten lässt, hinausgeht. Für diese Sonderreinigung entstehenden Kosten sind gesondert zu erstatten.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
- Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte gemäß § 3 der Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Turnhalle am Sportplatz. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht/Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung der Nutzungserlaubnis.
- Die Benutzungsgebühr ist spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung in voller Höhe fällig und zahlbar auf eines der Konten der Stadtkasse. Eine festgesetzte Sicherheitsleistung ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung in voller Höhe fällig und ebenfalls zahlbar auf eines der Konten der Stadtkasse.
- Bei einer ständig wiederkehrenden Nutzung wird die Fälligkeit der Gebühren im Nutzungsvertrag geregelt.
- Auf die zu zahlende Benutzungsgebühr kann durch die Stadt Strasburg (Um.) eine Vorausleistung erhoben werden.
- Eine vom Nutzungsberechtigten geleistete Vorauszahlung wird 14 Tage nach Abschluss der Veranstaltung und Rückgabe der genutzten Räumlichkeiten zur Rückzahlung auf ein vom Nutzungsberechtigen zu benennendes Konto fällig. Barauszahlungen sind nicht möglich.
- Die Stadt Strasburg (Um.) ist berechtigt, durch den Nutzungsberechtigten noch nicht geleistete Gebühren aus der Nutzung der Turnhalle am Sportplatz zu verrechnen. Der Nutzungsberechtigte kann gegen die Gebührenforderung etwaige bestehende Forderungen der Stadt Strasburg (Um.) nicht aufrechnen.
§ 4 – Höhe der Benutzungsgebühren
- Die Benutzungsgebühr für die bereitgestellten Räume beträgt:
Raum / Nutzergruppe Gebühr Halle einschl. Umkleide- und Sanitärräume 19,00 € je angef. Std. Umkleide- und Sanitärräume 5,00 € je angef. Std. Sportgruppen Erwachsene (Vereine/Verbände) 12,00 € je angef. Std. Sportgruppen Kinder und Schüler (Vereine/Verbände) 5,00 € je angef. Std. Umkleide- und Sanitärräume (Vereine/Verbände) 3,00 € je angef. Std. - Wird die genehmigte Benutzungszeit überschritten, ist der gesamte Zeitraum der Überschreitung entsprechend dem vorgenannten Tarif nachzuvergüten. Eine Erstattung von Gebühren, weil die Veranstaltung den genehmigten Zeitraum unterschritten hat, erfolgt nicht.
- Auf Antrag kann die Gebühr für die Benutzung der Turnhalle am Sportplatz bei öffentlichen Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen ermäßigt werden, wenn die Entrichtung für den Verein eine unbillige Härte darstellt oder diese Veranstaltung ausschließlich der Förderung des Kinder- und Jugendsportes dient.
§ 5 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Auf der Grundlage der §§ 2, 5 Abs. 1, 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.09.2023 nachfolgende Benutzungsgebührensatzung erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für die öffentliche Einrichtung Festwiese Reuterkoppel in Strasburg (Um.).
- Die Festwiese Reuterkoppel ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Strasburg (Um.). Sie steht für kulturelle, soziale, gesellschaftliche, sportliche und weitere im öffentlichen Interesse stehende Veranstaltungen zur Verfügung, ebenso wie für die Durchführung von gewerblichen Veranstaltungen im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
- Ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die: sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten; nach Art und Umfang geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sicherheit der Einrichtung zu gefährden; geeignet sind, Schäden an der Außenanlage hervorzurufen; unzumutbare Beeinträchtigungen der öffentlichen Einrichtung, seines eigentlichen Bestimmungszweckes, weiterer Veranstaltungen befürchten lassen.
§ 2 – Benutzungserlaubnis
- Anträge auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung sind schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung einzureichen mit Angaben zu: Name und Anschrift des Antragstellers unter gleichzeitiger Benennung der verantwortlichen Person; Art der Veranstaltung mit Programmablauf und voraussichtlicher Teilnehmeranzahl; Termin und voraussichtliche Dauer der Benutzung.
- Die Benutzungserlaubnis wird schriftlich durch Bescheid erteilt. Insbesondere kann eine Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € festgesetzt werden.
- Die Einholung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen Dritter ist Sache des Nutzungsberechtigten. Das Gleiche gilt für die steuerlichen Anzeigepflichten und Pflichten nach dem Urheberrecht und dem Aufführungsrecht. Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde von eventuellen Ansprüchen aus dieser Verpflichtung frei.
- Der Nutzungsberechtigte hat spätestens drei Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen, wenn die Veranstaltung ausfällt. Gebühren sind in diesem Falle nicht zu zahlen. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, Seuchen wie Epidemien und Pandemien ist ebenfalls keine Gebühr zu entrichten.
§ 3 – Nutzungsberechtigte
Nutzungsberechtigt sind: a) Vereine, Verbände, Organisationen, öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Schulen); b) Freischaffende, Freiberufliche und Gewerbetreibende; c) öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Gesellschaften.
§ 4 – Pflichten der Nutzungsberechtigten
- Die Benutzung der Festwiese Reuterkoppel ist nur in Anwesenheit des Nutzungsberechtigten oder einer von ihm benannten verantwortlichen Person gestattet.
- Die Benutzer haben die Festwiese Reuterkoppel pfleglich zu behandeln. Veränderungen durch den Nutzer sind nicht gestattet.
- Die überlassene Fläche ist nach Beendigung der Veranstaltung wie übernommen zu übergeben.
§ 5 – Hausrecht und Aufsicht
Das Hausrecht übt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und durch ihn Beauftragte aus. Personen, die sich ihren Anordnungen nicht fügen, können mit sofortiger Wirkung vom weiteren Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen und erforderlichenfalls vom Grundstück gewiesen werden. In besonderen Fällen kann auch die Fortsetzung der Veranstaltung unterbunden werden.
§ 6 – Widerruf der Benutzungserlaubnis
- Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn: a) der begründende Verdacht besteht, dass der Nutzungsberechtigte nicht bereit oder in der Lage ist, die Einhaltung dieser Satzung zu gewährleisten; b) eine verlangte Sicherheitsleistung nicht spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung entrichtet ist oder erteilte Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
- Der Widerruf erfolgt durch Bescheid gegenüber dem Nutzungsberechtigten.
§ 7 – Haftung
- Der Nutzungsberechtigte haftet für alle aus der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen eingetretenen Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht wurden.
- Der Nutzungsberechtigte stellt die Stadt von etwaigen Schadenersatzansprüchen frei, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- Die Stadt übernimmt keine Haftung für die durch den Nutzungsberechtigten eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
- Die Stadt kann den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung in ausreichender Höhe verlangen.
§ 8 – Schadenersatz
- Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes gestattet werden.
- Sind die technischen Anlagen oder Geräte beschädigt worden oder verloren gegangen, kann die Gemeinde verlangen, dass Ersatz durch Wiederbeschaffung des gleichartigen Gegenstandes geleistet wird.
§ 9 – Benutzungsgebühren
Die Stadt Strasburg (Um.) erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Festwiese Reuterkoppel Benutzungsgebühren. Das Nähere regelt die hierzu separat zu erlassende Gebührensatzung.
§ 10 – Datenerhebung und Datenverarbeitung
- Die Stadt Strasburg (Um.) erhebt, verarbeitet und speichert entsprechend Artikel 6 Abs. 1 e) DSGVO und des DSG M-V die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung notwendigen personenbezogenen Daten. Dies sind insbesondere: Name, Vorname der Veranstalterin/des Veranstalters; Name, Vorname der verantwortlichen Person für die jeweilige Veranstaltung; Anschriften; Telefonnummer; Daten über den Nutzungsumfang der Festwiese Reuterkoppel; Höhe der Gebühren und Fälligkeiten.
- Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist, soweit sie nicht der Einziehung der Gebühren und/oder Auslagen oder der Beitreibung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren dient, nicht zulässig.
- Die Erhebung, Verarbeitung und personenbezogener Daten erfolgt bis zu deren Löschung gem. den Regelungen des Art. 17 DSGVO; DSG M-V in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 13.09.2023
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 14.09.2023.
Auf den Grundlagen des § 22 Abs. 2 und 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.09.2023 nachfolgende Benutzungsgebührensatzung erlassen.
§ 1 – Gegenstand der Benutzungsgebühr
- Für die Nutzung des öffentlichen Grundes Festwiese Reuterkoppel erhebt die Stadt Strasburg (Um.) eine Benutzungsgebühr.
- Die Benutzungsgebühr beinhaltet nicht die anfallenden Betriebskosten (z.B. Strom, Wasser, Abwasser u.ä.) während der Nutzung.
- Diese Benutzungsgebühr umfasst nicht die Endreinigung nach Abschluss der Veranstaltung. Bei nichterfolgter Endreinigung behält sich die Stadt Strasburg (Um.) vor, eine Sonderreinigung zu veranlassen. Für diese Sonderreinigung entstehende Kosten sind gesondert zu erstatten.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
- Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte gemäß § 3 der Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die Benutzung des öffentlichen Grundes Festwiese Reuterkoppel. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht/Fälligkeit/Kaution
- Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung der Nutzungserlaubnis.
- Die Benutzungsgebühr sowie die festgesetzte Kaution sind spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung in voller Höhe fällig und zahlbar auf eines der Konten der Stadtkasse.
- Bei einer ständig wiederkehrenden Nutzung wird die Fälligkeit der Gebühren im Nutzungsvertrag geregelt.
- Es kann eine Kaution erhoben werden. Diese Kaution soll im Schadensfall einen Teil des Schadens abdecken.
- Eine Vorauszahlung der anfallenden Betriebskosten (z.B. Strom, Wasser, Abwasser u.ä.) kann verlangt werden.
§ 3a – Erstattungen/Rückzahlungen
- Eine nichtbeanspruchte Kaution wird auf ein Konto des Nutzungsberechtigten rückerstattet.
- Die im Voraus gezahlten Betriebskosten werden mit den tatsächlich entstandenen Betriebskosten verrechnet. Bei Überzahlung erhält der Nutzungsberechtigte die zu viel gezahlten Kosten rückerstattet.
- Eine vom Nutzungsberechtigten zu bekommende Erstattung wird auf ein vom Nutzungsberechtigten benanntes Konto überwiesen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
§ 3b – Nutzungsvertrag
- Die Bedingungen für die Nutzung der Festwiese Reuterkoppel werden in einem gesonderten Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Strasburg (Um.) und dem jeweiligen Nutzungsberechtigten geregelt.
§ 4 – Höhe der Benutzungsgebühren
- Die Gebühr für die Genehmigung einer Nutzung beträgt 18,76 €.
- Die Benutzungsgebühr für die Festwiese Reuterkoppel beträgt 75,00 € je angefangenen Tag.
- Die Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser u.ä.) werden nach Verbrauch gesondert abgerechnet.
- Ein möglicher Fehlbetrag der tatsächlich angefallenen Betriebskosten zu den vorausgezahlten Betriebskosten ist durch den Nutzungsberechtigten nach Bekanntgabe unverzüglich auf eines der Konten der Stadtkasse zu zahlen.
- Wird die genehmigte Benutzungszeit überschritten, ist der gesamte Zeitraum der Überschreitung entsprechend dem vorgenannten Tarif nachzuvergüten. Eine Erstattung von Gebühren, weil die Veranstaltung den genehmigten Zeitraum unterschritten hat, erfolgt nicht.
§ 5 – Gebührenbefreiung
- Auf Antrag kann die Gebühr für die Benutzung der Festwiese Reuterkoppel bei öffentlichen Veranstaltungen ganz oder teilweise erlassen werden. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe mit dem Nutzungsantrag schriftlich zu stellen.
§ 6 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 13.09.2023
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 14.09.2023.
Auf den Grundlagen des § 22 Abs. 2 und 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Gebührensatzung erlassen.
§ 1 – Allgemeines
- Zur Förderung von Kunst, Kultur und Bildung sowie zur Vermittlung der geschichtlichen Entwicklung der Stadt unterhält die Stadt Strasburg (Um.) in städtischer Trägerschaft ein Museum und stellt dies der Öffentlichkeit zur Verfügung.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der Museumsleistungen.
§ 2 – Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner im Sinne dieser Gebührensatzung sind alle Nutzer, die die Leistungen des Museums in Anspruch nehmen, soweit die Gebühr nicht aufgrund des § 3 dieser Gebührensatzung erlassen wurde.
- Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebührenermäßigung und -befreiung
- Für den im Gebührentarif festgelegten Personenkreis kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 4 – Gebühren
1. Benutzungsgebühr/Eintrittspreise
| Kategorie | Gebühr |
|---|---|
| Eintrittskarte pro Person (ab 16 Jahre) | 2,50 € |
| Ermäßigte Eintrittskarte (Auszubildende, Studierende, schwerbehinderte Menschen ab GdB 50 %) | 1,50 € |
| Gruppen ab 10 Personen je Besucher (ab 16 Jahre) | 1,50 € |
| Jahreskarte | 10,00 € |
| Kinder unter 16 Jahren, Schulklassen, Hort- und Kindergartengruppen, Pressevertreter, Mitglieder Dt. Museumsbund, Mitglieder Uckermärk. Museumsverband, notwendige Begleitpersonen Schwerbehinderter | Gebührenfrei |
2. Führungen
| Führungsart | Gebühr |
|---|---|
| Öffentliche Führungen je Erwachsener (mind. 2 Personen), zusätzlich zum Eintrittspreis | 4,00 € |
| Gruppenführungen / Schulklassen / Hort (max. 20 Personen), zusätzlich zum Eintrittspreis | 20,00 € |
| Stadtführungen ca. 60 Minuten (max. 15 Personen) | 25,00 € |
3. Sonstige Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Nachforschungen und schriftliche Auskünfte (Zeitaufwand über 15 Min.) je angef. Stunde | 15,00 € |
| Filmaufnahmen im Museum je angef. Stunde | 85,00 € |
| Fotografieren, Malen und Zeichnen von Sammlungsgegenständen; Filmaufnahmen durch Pressevertreter zur aktuellen Berichterstattung | Gebührenfrei |
4. Nutzungsgebühr für Kulturveranstaltungen in den Räumen des Museums
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Nutzungsdauer einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten je angef. Stunde | 10,00 € |
Mit einer schriftlichen Antragstellung durch den Veranstalter kann die Nutzungsgebühr in begründeten Einzelfällen ermäßigt bzw. erlassen werden. Die Entscheidungsbefugnis wird der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister übertragen.
§ 5 – Zeitpunkt der Entstehung
- Mit der Nutzung des Museums sowie des Veranstaltungsraumes unterliegen die Gebührenschuldner der Gebührenpflicht.
§ 6 – Fälligkeit
- Die Gebühr ist vor der Nutzung der Leistungen vom Gebührenschuldner zu entrichten.
§ 7 – Inkrafttreten
- Die Gebührensatzung für das Museum tritt am 01.07.2023 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadt Strasburg (Um.) über die Erhebung von Nutzungsentgelten für das Museum der Stadt Strasburg (Um.) vom 16.05.2002 mit denen zu dieser Entgeltordnung erlassenen Änderungen außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Richtlinie über die Gewährung von kommunalen Förderungen an die Vereine und Verbände der Stadt Strasburg
(Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 14.03.2002)
1. Definition der kommunalen Förderung
Gemäß § 2 Absatz 2 der Kommunalverfassung M-V gehört es zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt Strasburg (Um.), Maßnahmen zur Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen der Entwicklung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen, des kulturellen Lebens sowie der gesundheitlichen und sozialen Betreuung zu treffen. Neben der städtischen Betreibung kultureller, sportlicher und sozialer Einrichtungen, leistet die Stadt Strasburg (Um.) finanzielle und materielle Hilfe bei der Entwicklung eines aktiven Jugendlebens, des Sportes sowie der Entwicklung von Kunst und Kultur in der Stadt Strasburg (Um.).
2. Allgemeine Grundsätze
Den Gesamtrahmen finanzieller Förderung der Vereine und Verbände gibt die Stadtvertretung Strasburg jährlich durch Beschluss der Haushaltssatzung vor. Geselligkeitsfahrten, Speisen und Getränke bei Vereinsfesten u.a. Zusammenkünften sind nicht förderfähig.
3. Mittelbereitstellung
3.1. Gefördert werden alle eingetragenen, gemeinnützigen Vereine der Stadt Strasburg (Um.), die auf den Gebieten des Sports, der Kultur/Kunst oder auf dem Gebiet der Freien Jugendarbeit tätig sind, in Höhe eines Festbetrages je beitragspflichtigem Mitglied und Jahr.
3.2. Solche gemeinnützige Vereine der Stadt Strasburg (Um.), die nachhaltige Beiträge auf den Gebieten des Sportes, der Erhöhung des städtischen Angebots von Kultur und Kunst, der sozialen Betreuung Bedürftiger sowie Projekte der Freien Jugendarbeit leisten, die der Allgemeinheit zum Nutzen bestimmt sind, können darüber hinaus projektbezogene Einzelförderungen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan festgelegten Höhe erhalten.
3.3. Die Förderung ist eine freiwillige Aufgabe. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht. Richtlinien und Erlasse des Landes oder des Landkreises sollen als Empfehlungen beachtet werden.
3.4. Die Förderung der Vereine in Form der unentgeltlichen Nutzung städtischer Gebäude und Anlagen, der ganz und teilweisen Übernahme von Mieten und Pachten, der Überlassung städtischen Inventars wie Mobiliar und Sportgeräten zur unentgeltlichen Nutzung, der Bereitstellung eines Lohnkostenzuschusses für den Verein sowie der ganz oder teilweisen Übernahme der Betriebskosten werden der projektbezogenen Förderung gleichgestellt beziehungsweise auf die finanzielle Förderung angerechnet.
4. Antragsverfahren
4.1. Anträge auf Gewährung der Grundförderung nach Ziffer 3.1. dieser Richtlinie sollen bis zum 31.03. eines jeden Haushaltsjahres schriftlich an die Stadtverwaltung Strasburg eingereicht werden. Mit dem Antrag ist die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder des Vereins nachweisbar darzustellen. Der Nachweis über die Mitgliedschaft in Sportvereinen ist durch Vorlage des vom Landessportbund bestätigten Mitgliederverzeichnisses zu erbringen.
4.2. Anträge auf Gewährung einer projektbezogenen Einzelförderung sollen mindestens einen Monat vor Durchführung der geplanten Maßnahme bis spätestens 31. Oktober, bei Zuschüssen zu den jährlich wiederkehrenden kalkulierbaren Kosten bis zum 31.03. des laufenden Haushaltsjahres an die Stadtverwaltung Strasburg eingereicht werden.
4.3. Dem Antrag ist eine ausführliche Maßnahme- oder Projektbeschreibung mit Angaben über den Verwendungszweck der Mittel, ein vollständiger Finanzierungsplan mit Angaben über zu erwartende Einnahmen, Eigenbeteiligungen, Zuwendungen Dritter, eine Erklärung des Antragstellers über die Gewährleistung der Gesamtdeckung der Kosten der geplanten Maßnahme sowie die Kopie der Gemeinnützigkeitserklärung des Finanzamtes beizufügen.
5. Art und Umfang, Höhe der Förderungen
5.1. Die Förderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu max. 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben oder als Projektförderung als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2. Zuwendungsfähig sind: die Anschaffung von Sportgeräten für den Kinder- und Jugendsport; Materialien, die für die Erarbeitung eines kulturellen oder künstlerischen Beitrages benötigt werden; Fahrtkosten für Fahrten zu Wettkämpfen, Trainingslager und Werkstätten außerhalb der Stadt Strasburg (Uckermark); Honorare für Schiedsrichter und Kampfrichter sowie Sach- und Fachkundige auf den Gebieten der Sonstigen Jugendarbeit oder Kunst und Kultur. Förderfähige Projekte sind: Projekte der außerschulischen Jugendbildung oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; Projekte zur nachhaltigen Entwicklung von künstlerischen Beiträgen; Projekte zur nachhaltigen Erweiterung des kulturellen Angebotes der Stadt Strasburg (Um.); Projekte zur sozialen Betreuung Bedürftiger.
5.3. Der Höchstbetrag der städtischen Förderung beträgt je gemeinnützigem Verein im Sinne von Punkt 3.1. der Richtlinie 1,50 Euro je beitragspflichtigem Mitglied und Jahr. Vereine, die nachhaltige Beiträge zur Förderung des Sports leisten, sowie Vereine, die Projekte nach Ziffer 5.2. dieser Richtlinie durchführen, können darüber hinaus jährlich auf Antrag eine Zusatzförderung oder Projektförderung in Höhe von bis zu 2.000,00 Euro erhalten.
6. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
6.1. Die Bewilligung erfolgt durch den Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antragsteller erhält einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten.
6.2. Die Auszahlung der Grundförderung nach Ziffer 3.1. erfolgt nach Bewilligung und haushaltrechtlichen Durchführbarkeit. Die Auszahlung der Mittel nach Ziffer 5 erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Auf Antrag kann dem Verein ein Vorschuss in Höhe von 80 % der bewilligten Fördersumme ausgezahlt werden.
7. Verwendungsnachweis
7.1. Die Verwendung der Mittel nach Ziffer 3.1. dieser Richtlinie ist nicht nachweispflichtig. Die Verwendung der Fördermittel nach Ziffer 5 ist spätestens bis 15. November des laufenden Haushaltsjahres durch Vorlage eines Verwendungsnachweises abzurechnen.
7.2. Dem Verwendungsnachweis sind Originalbelege beizufügen. Nach Prüfung werden diese dem Verein zurückgegeben.
7.3. Der Zuwendungsempfänger zeichnet für die Richtigkeit der Angaben und die ordnungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel verantwortlich.
7.4. Der Stadtverwaltung Strasburg (Um.) ist vorbehalten, durch Einsichtnahme in Bücher und Rechnungsunterlagen die zweckgebundene Verwendung der Mittel zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sie für andere als die förderfähigen Zwecke verwendet wurden oder nicht fristgemäß bzw. nicht nachweisbar abgerechnet wurden.
8. Inkrafttreten
Die vorstehende Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von kommunalen Förderungen an die Vereine und Verbände der Stadt Strasburg (Um.) vom 16.04.1998 außer Kraft.
Strasburg, den 15.03.2002
Norbert Raulin
Bürgermeister
Richtlinie über die Gewährung von kommunalen Förderungen für Maßnahmen der Arbeitsförderung in der Stadt Strasburg (Um)
(Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 15.03.2002)
1. Definition der kommunalen Förderung
Die Förderung von Maßnahmen der Arbeitsförderung ist eine freiwillige Aufgabe der Stadt Strasburg (Um) gemäß Kommunalverfassung M-V § 2. Mit ihr können Projekte im Interesse der Stadt Strasburg (Um) und/oder die Unterstützung eines qualitativen Angebots im Kinder- und Jugendsport gefördert werden.
2. Allgemeine Grundsätze
Den Gesamtrahmen der Zuwendungen für Maßnahmen der Arbeitsförderung gibt die Stadtvertretung Strasburg jährlich durch Beschluss der Haushaltssatzung vor. Gefördert werden können Projekte, die im Interesse der Stadt Strasburg (Um) durch Maßnahmen der Arbeitsförderung zu erfüllen sind und von Trägern solcher Maßnahmen oder Beschäftigungsgesellschaften durchgeführt werden. Darüber hinaus können Sportvereine, welche über Maßnahmen der Arbeitsförderung ein qualitatives Angebot im Kinder- und Jugendsport sichern, gefördert werden. Die Förderung ist eine freiwillige Aufgabe. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
3. Antragsverfahren
3.1. Anträge auf Gewährung eines städtischen Förderzuschusses für Maßnahmen der Arbeitsförderung zur Unterstützung des Kinder- und Jugendsportes sollen mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme an die Stadtverwaltung Strasburg eingereicht werden. Maßnahmen der Arbeitsförderung von ABM-Trägern oder Beschäftigungsgesellschaften, die im Interesse der Stadt Strasburg (Um) durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen festzulegen.
3.2. Dem Antrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung, insbesondere darüber, welchem Personenkreis diese Förderung dienen soll, und ein vollständiger Finanzierungsplan mit Angaben über zu erwartende Einnahmen, Eigenbeteiligungen, Zuwendungen Dritter und eine Erklärung des Antragstellers über die Gewährleistung der Gesamtdeckung der Kosten der geplanten Maßnahme beizufügen.
4. Art und Umfang, Höhe der Förderungen
4.1. Die Zuwendung für Maßnahmen der Arbeitsförderung zur Unterstützung des Kinder- und Jugendsportes erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von max. 180,00 € je Fördermonat. Die Höhe der Förderung der Maßnahmen im Interesse der Stadt Strasburg (Um) erfolgt in der Höhe der vom Träger der Maßnahme nicht gedeckten Kosten. Das im Haushalt der Stadt Strasburg (Um) im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen darf nicht überschritten werden.
5. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
5.1. Die Bewilligung erfolgt nach Zustimmung des Hauptausschusses durch den Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antragsteller erhält einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten.
5.2. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in Form eines nichtrückzahlbaren monatlichen Zuschusses. Eine quartalsmäßige Zahlung kann vereinbart werden.
6. Verwendungsnachweis
6.1. Die Verwendung der Fördermittel ist spätestens bis 15. November des laufenden Haushaltsjahres durch Vorlage eines Verwendungsnachweises abzurechnen.
6.2. Dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme beizufügen.
6.3. Der Zuwendungsempfänger zeichnet für die Richtigkeit der Angaben und die ordnungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel verantwortlich.
6.4. Dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten ist vorbehalten, durch Einsichtnahme in Bücher und Rechnungsunterlagen die zweckgebundene Verwendung der Mittel zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sie für andere als die förderfähigen Zwecke verwendet wurden oder nicht fristgemäß bzw. nicht nachweisbar abgerechnet wurden.
7. Inkrafttreten
Die vorstehende Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Strasburg, den 15.03.2002
Norbert Raulin
Bürgermeister
Richtlinie über die Gewährung von kommunalen Förderungen sozialer Projekte für Kinder der Stadt Strasburg (Um)
(Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 08.07.2004)
1. Definition der kommunalen Förderung
Die Förderung sozialer Projekte ist eine freiwillige Aufgabe der Stadt Strasburg (Um) gemäß Kommunalverfassung M-V § 2. Mit ihr können Sozialverbände und Selbsthilfegruppen und Institutionen bei der Erfüllung ihrer Anliegen unterstützt werden.
2. Allgemeine Grundsätze
Den Gesamtrahmen der Förderung sozialer Projekte gibt die Stadtvertretung Strasburg jährlich durch Beschluss der Haushaltssatzung vor. Gefördert werden können Projekte für Kinder, insbesondere solche, die sich an sozial bedürftige Kinder der Stadt Strasburg (Um) richten und von Vereinen, Verbänden, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen durchgeführt werden. Die Erfüllung von Aufgaben nach dem Kindertagesstättengesetz Mecklenburg-Vorpommern ist von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Die Förderung ist eine freiwillige Aufgabe. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
3. Antragsverfahren
3.1. Anträge auf Gewährung eines städtischen Förderzuschusses für Sozialprojekte sollen mindestens einen Monat vor Durchführung der geplanten Maßnahme bis spätestens 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres an die Stadtverwaltung Strasburg eingereicht werden.
3.2. Es sind formlose Anträge an die Stadtverwaltung zu richten, durch diese zu prüfen und zu genehmigen. Die Anträge sind zu begründen. Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob für den vorgesehenen Zweck beim Sozialamt der Stadt Strasburg (Um.) finanzielle Mittel beantragt werden können.
4. Art und Umfang, Höhe der Förderungen
4.1. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses je förderfähigem Projekt.
5. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
5.1. Die Bewilligung erfolgt durch den Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antragsteller erhält einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten.
5.2. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Auf Antrag kann dem Projektträger ein Vorschuss der bewilligten Fördersumme ausgezahlt werden.
6. Verwendungsnachweis
6.1. Die Verwendung der Fördermittel ist spätestens bis 15. November des laufenden Haushaltsjahres durch Vorlage eines Verwendungsnachweises abzurechnen.
6.2. Dem Verwendungsnachweis sind Originalbelege beizufügen. Nach Prüfung werden diese dem Projektträger zurückgegeben.
6.3. Der Zuwendungsempfänger zeichnet für die Richtigkeit der Angaben und die ordnungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel verantwortlich.
6.4. Dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten ist vorbehalten, durch Einsichtnahme in Bücher und Rechnungsunterlagen die zweckgebundene Verwendung der Mittel zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sie für andere als die förderfähigen Zwecke verwendet wurden oder nicht fristgemäß bzw. nicht nachweisbar abgerechnet wurden.
7. Inkrafttreten
Die vorstehende Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Strasburg, den 15.03.2002
Norbert Raulin
Bürgermeister
Auf den Grundlagen des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April (GVOBl.) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Aufhebungssatzung erlassen.
Artikel 1 – Aufhebung
Die Ordnung der Stadt Strasburg (Um.) über Verwaltungsgebühren der Stadtbibliothek Strasburg (Um.) (Stadtbibliotheksgebührenordnung) vom 03.11.1995 (öffentlich bekanntgemacht im Strasburger Anzeiger Nr. 11/1995) mit denen zu dieser Gebührenordnung erlassenen Änderungen (letzte Änderung vom 16.09.2010) wird aufgehoben.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die Aufhebungssatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Auf den Grundlagen des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April (GVOBl.) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Aufhebungssatzung erlassen.
Artikel 1 – Aufhebung
Die Entgeltordnung über die Benutzung der Sportstätten und des Kulturhauses für den Trainings- und Punktspielbetrieb/Pokalspiele durch Sportvereine der Stadt Strasburg (Um.) vom 15.01.2010 (öffentlich bekanntgemacht im Strasburger Anzeiger Nr. 01-02/2010, vom 29.01.2010) wird aufgehoben.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die Aufhebungssatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Auf den Grundlagen des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April (GVOBl.) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Aufhebungssatzung erlassen.
Artikel 1 – Aufhebung
Die Entgeltordnung der Stadt Strasburg (Um.) über die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung der städtischen Sporteinrichtungen vom 01.11.2000 (öffentlich bekanntgemacht im Strasburger Anzeiger Nr. 11/2000, vom 24.11.2000) mit denen zu dieser Entgeltordnung erlassenen Änderungen (letzte Änderung vom 09.02.2005) wird aufgehoben.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die Aufhebungssatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), 14.06.2023
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Auf den Grundlagen des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April (GVOBl.) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 08.06.2023 nachfolgende Aufhebungssatzung erlassen.
Artikel 1 – Aufhebung
Die Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die Betreibung der Kultur-, Freizeit- und Sportstätten als öffentliche Einrichtungen vom 19.04.1996 (öffentlich bekanntgemacht im Strasburger Anzeiger Nr. 06/1996) mit denen zu dieser Satzung erlassenen Änderungen (letzte Änderung vom 16.05.2002) wird aufgehoben.
Die Aufhebungssatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), 14.06.2023
Anke Heinrichs
Erste Stadträtin
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 15.06.2023.
Auf den Grundlagen des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.09.2023 nachfolgende Aufhebungssatzung erlassen.
Artikel 1 – Aufhebung
Die Entgeltordnung der Stadt Strasburg (Um.) über die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung der städtischen Kultureinrichtungen vom 19.04.1996 (öffentlich bekanntgemacht im Strasburger Anzeiger Nr. 06/1996) mit denen zu dieser Satzung erlassenen Änderungen (letzte Änderung vom 27.09.2012) wird aufgehoben.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die Aufhebungssatzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Strasburg (Um.), 13.09.2023
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.strasburg-uckermark.de am 14.09.2023.
Schulen
Gemäß § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. 2011, S. 777) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) in Verbindung mit § 45 Abs 2 und 3 des Schulgesetzes M-V vom 10. September 2010 (GVOBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2019 (GVOBl. S. 719) und der Schulkapazitätsverordnung (SchulKap VO M-V vom 27.05.2021) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 07.12.2023 (Vorlage 0027-FuS-2023) folgende Satzung zur Aufnahmekapazität erlassen:
§ 1 Aufnahmekapazität
In der Grundschule Strasburg (Um.) werden die durch den Schulträger gemäß § 1 Abs.1 SchulKapVO M-V zu schulischen Zwecken zur Verfügung gestellten Räume in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Gleichzeitig wird ausgewiesen, wie viele Schülerinnen und Schüler nach § 3 SchulKapVO M-V in jedem dieser Unterrichtsräume (Aufnahmekapazität) maximal beschult werden können.
Die maximale Aufnahmekapazität der Grundschule Strasburg ergibt sich wie folgt:
| Aufnahmekapazität | Maximale Anzahl der Klassen (Zügigkeit) | Maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler |
|---|---|---|
| Eingangsstufe 1. Klassen | 2 (2-zügig) | 50 |
| Jahrgangsstufen 1 bis 4 | 8 (2 zügig) | 195 |
Grundlage für die Festsetzung der maximalen Aufnahmekapazität ist die tatsächliche Raumsituation der Schule. Fläche Klassenräume gesamt: 434 m².
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Strasburg (Um.) den 08.12.2023
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Gemäß § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. 2011, S. 777) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) in Verbindung mit § 45 Abs 2 und 3 des Schulgesetzes M-V vom 10. September 2010 (GVOBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2019 (GVOBl. S. 719) und der Schulkapazitätsverordnung (SchulKap VO M-V vom 27.05.2021) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 07.12.2023 (Vorlage 0028-FuS-2023) folgende Satzung zur Aufnahmekapazität erlassen:
§ 1 Aufnahmekapazität
In der Regionalen Schule Strasburg (Um.) werden die durch den Schulträger gemäß § 1 Abs.1 SchulKapVO M-V zu schulischen Zwecken zur Verfügung gestellten Räume in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Gleichzeitig wird ausgewiesen, wie viele Schülerinnen und Schüler nach § 3 SchulKapVO M-V in jedem dieser Unterrichtsräume (Aufnahmekapazität) maximal beschult werden können.
Die Aufnahmekapazität der Regionalen Schule Strasburg ergibt sich wie folgt:
| Aufnahmekapazität | Maximale Anzahl der Klassen (Zügigkeit) | Maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler |
|---|---|---|
| Eingangsklassen | 2 (2 zügig) | 40 |
| Jahrgangsstufen 5 bis 10 | 11 (1-2 zügig) | 231 |
Grundlage für die Festsetzung der maximalen Aufnahmekapazität ist die tatsächliche Raumsituation der Schule. Fläche Klassenräume gesamt: 599 m².
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Strasburg (Um.) den 08.12.2023
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. S. 467), i.V.m. § 54 Abs.2 des Schulgesetzes Mecklenburg – Vorpommern (SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2019 (GVOBl. S. 719) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (UM.) vom 14.06.2020 nachfolgende Satzung über die Ausleihe von Schulbüchern erlassen:
§ 1 Allgemeines
- Der Wirkungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die Schulen in Trägerschaft der Stadt Strasburg (Um.).
- Gesetzliche Grundlage für die Ausleihe von Schulbüchern ist der § 54 Abs. 2 des SchulG M-V.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, sind Schulbücher.
- Leihexemplare sind Schulbücher, die die Stadt Strasburg (Um.) über die städtischen Schulen kostenlos ausleiht.
- Entleiher ist der Personensorgeberechtigte bei nicht volljährigen Schülern oder der volljährige Schüler selbst.
- Verleiher ist die Stadt Strasburg als Träger der städtischen Schulen.
§ 3 Ausleihe; Gebrauch der Leihexemplare
- Leihweise überlassene Schulbücher sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen o.ä. sind verboten.
- Eine Weitergabe der Leihexemplare an Dritte ist nicht erlaubt.
- Bei der Entgegennahme von Leihexemplaren hat der Entleiher zu kontrollieren, ob sie sich in einem Zustand befinden, der den bestimmungsmäßigen Gebrauch zulässt. Auf etwaige Beschädigungen ist hinzuweisen. Hierfür ist durch den Verleiher ein Mängelprotokoll zu erstellen.
- Leihweise überlassene Schulbücher sind durch den Entleiher zurückzugeben: am Ende des Schuljahres bzw. am Ende des für die Benutzung eines bestimmten Buches festgelegten Schuljahresabschnittes; bei Büchern, die für den Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt sind, am Ende des vorgesehenen Schuljahres; bei einem Schulwechsel auch innerhalb eines Schuljahres.
- Bei einem Schulwechsel verbleiben die dem betreffenden Schüler übergebenen Leihexemplare grundsätzlich in der ausleihenden Schule. Ausnahmsweise kann eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Schulleiter und dem Entleiher getroffen werden, die die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt sichert.
- Bei Verlust oder Beschädigung eines Leihexemplars entsteht die Forderung, einen Betrag zur Wiederbeschaffung zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist sofort fällig. Er wird dem Entleiher vom Verleiher schriftlich mitgeteilt. Die nicht erfolgte Rückgabe steht dem Verlust gleich. Schuldner des Erstattungsbetrages ist der Entleiher.
- Der Verlust oder Totalschaden von leihweise überlassenen Schulbüchern ist durch den Entleiher unverzüglich anzuzeigen.
- Als Beschädigungen von Leihexemplaren zählen insbesondere: herausgerissene oder heraus getrennte Blätter, unbrauchbare Seiten oder Einbände, Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen oder dergleichen, starke Verschmutzung.
§ 4 Wiederbeschaffungsbeiträge
Die Höhe des Betrages zur Wiederbeschaffung eines nicht wieder verwendbaren oder in Verlust geratenen Schulbuches wird wie folgt festgelegt:
Festgebundene Bücher:
Nach dem 1. Nutzungsjahr 90% des Wiederbeschaffungspreises
Nach dem 2. Nutzungsjahr 70% des Wiederbeschaffungspreises
Nach dem 3. Nutzungsjahr 40% des Wiederbeschaffungspreises
Paperback-Bücher und Druckschriften:
im 1. Jahr der Nutzung 60% des Wiederbeschaffungspreises
im 2. Jahr der Nutzung 20% des Wiederbeschaffungspreises
Schulbücher, die im folgenden Schuljahr nicht mehr für den Verleih vorgesehen sind, können nach Entscheidung des Schulleiters beim Schüler verbleiben.
§ 5 Sprachformen
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen, Männer und Diverse gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform und für Diverse.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Strasburg, den 18.09.2020
Heike Hammermeister-Friese
Bürgermeisterin
Auf der Grundlage der §§ 2,4,5 und § 22 Abs. 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. S. 467), i.V.m. § 54 Abs.2 des Schulgesetzes Mecklenburg – Vorpommern (SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2019 (GVOBl. S. 719) sowie der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln – Grenzbetragsverordnung in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 14.06.2020 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Für Gegenstände und Materialien, gemäß § 54 Ab. 2 Satz 3 SchulG M-V, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben, werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern Kostenbeiträge verlangt. Dieser Kostenbeitrag betrifft nicht die vom Schulträger zu leistende Beschaffung von Grundlernmitteln gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V (Lernmittelfreiheit). Der Wirkungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Schulen, für die die Stadt Strasburg (Um.) der Schulträger ist.
§ 2 Höhe und Verwendung der Kostenbeiträge
Die Höhe der Kostenbeiträge je Schuljahr für einen Schüler wird auf den festgesetzten Grenzbetrag der jeweils gültigen Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmittel (Grenzbetragsverordnung) festgelegt.
Der Kostenbetrag pro Schüler und Schuljahr wird auf 30,68 EUR festgesetzt.
§ 3 Zahlungspflichtige
Zur Zahlung der Kostenbeiträge sind diejenigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, deren Kinder öffentliche Schulen der Stadt Strasburg (Um.) besuchen. Volljährige Schüler an öffentlichen Schulen der Stadt Strasburg (Um.) sind ebenfalls zur Zahlung der Kostenbeiträge verpflichtet.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Kostenbeiträge
Die Kostenbeiträge werden pauschal erhoben, diese werden jeweils zu Beginn des neuen Schuljahres fällig. Bei Schülern die aus gesundheitlichen Gründen in einer gesonderten Einrichtung nur temporär in der Stadt Strasburg (Um.) beschult werden, erfolgt eine halbjährliche Abrechnung. Unabhängig von der Dauer der Anwesenheit des Schülers wird je Schulhalbjahr die Hälfte des unter § 2 genannten Betrages geltend gemacht.
§ 5 Sprachformen
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen, Männer und Diverse gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform und für Diverse.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Strasburg, den 18.09.2020
Heike Hammermeister-Friese
Bürgermeisterin
Fachbereich Finanzen
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer in der Stadt Strasburg (Um.)
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. M-V 2024, S. 351) i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. 2294), und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (GemGrStZustUHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 653) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl M-V S. 924, 927) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 vom 27. März 2024 (BGBl. S. 108) und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 13.03.2025 folgende Hebesatzung erlassen:
§ 1 – Hebesätze
Die Hebesätze der nachstehenden Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer:
a) für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A): 275 v. H.
b) für das Grundvermögen (Grundsteuer B): 545 v. H. - Gewerbesteuer: 381 v. H.
§ 2 – Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.
- Gleichzeitig treten die in der Haushaltssatzung 2024, beschlossen am 14. Mai 2024, festgelegten Hebesätze außer Kraft.
- Die Hebesatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuern längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).
Strasburg (Um.), 14.03.2025
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Haushaltssatzung der Stadt Strasburg (Um.) für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Aufgrund des § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 26.06.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 – Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird festgesetzt:
| Position | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Ergebnishaushalt | ||
| Gesamtbetrag der Erträge | 9.868.200 EUR | 8.504.500 EUR |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen | 10.268.400 EUR | 10.002.600 EUR |
| Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen | –400.200 EUR | –1.498.100 EUR |
| Finanzhaushalt – laufende Tätigkeit | ||
| Gesamtbetrag der Einzahlungen | 8.640.100 EUR | 7.790.900 EUR |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen | 8.863.800 EUR | 8.989.400 EUR |
| Jahresbezogener Saldo | –223.700 EUR | –1.198.500 EUR |
| Finanzhaushalt – Investitionstätigkeit | ||
| Gesamtbetrag der Einzahlungen | 2.015.100 EUR | 1.069.200 EUR |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen | 5.794.600 EUR | 1.825.100 EUR |
| Saldo Investitionstätigkeit | –3.779.500 EUR | –755.900 EUR |
§ 2 – Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf: 2025: 2.537.400 EUR · 2026: 1.300.400 EUR
Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Genehmigungen des Landkreises Vorpommern-Greifswald wurden am 30.07.2025 bekannt gegeben: 2025 genehmigt in Höhe von 2.533.100 EUR; 2026 genehmigt in Höhe von 751.900 EUR.
§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden für das Kulturhaus veranschlagt.
§ 4 – Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf: 2025: 2.000.000 EUR · 2026: 2.000.000 EUR
§ 5 – Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt (jeweils für 2025 und 2026):
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen): 275 v. H.
- Grundsteuer B (Grundstücke): 545 v. H.
- Gewerbesteuer: 381 v. H.
§ 6 – Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im 1. Haushaltsjahr (2025) 37,038 und im 2. Haushaltsjahr (2026) 38,038 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Nachrichtliche Angaben
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich: 2025: –196.271 EUR · 2026: –499.985 EUR.
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich: 2025: –1.694.371 EUR · 2026: –1.698.485 EUR.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich: 2025: 17.600.800 EUR · 2026: 16.200.500 EUR.
Strasburg (Um.), den 11.08.2025
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Der vollständige Haushaltsplan mit Ergebnis- und Teilhaushalten, Finanzhaushalt, Stellenplan und Anlagen kann im Rathaus der Stadt Strasburg (Um.), Schulstraße 1, eingesehen werden.
Haushaltssicherungskonzept 2023–2028 der Stadt Strasburg (Um.) · 1. Fortschreibung
Aufgestellt gem. § 43 Abs. 7 KV MV i.V.m. § 17b GemHVO Doppik. Strasburg, den 14.05.2024.
Vorbemerkungen
Die Stadt Strasburg (Um.) zeichnet sich als malerische Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern durch ihre wichtige Rolle als Grundzentrum aus. Unsere Stadt ist das Herz einer ländlich geprägten Region und verpflichtet sich, ihre Versorgungsfunktion kontinuierlich zu stärken und weiter auszubauen. In den letzten 30 Jahren haben wir signifikante demographische Veränderungen erlebt, die sowohl Herausforderungen als auch Chancen darstellen. Unsere Strategie konzentriert sich darauf, die Unternehmensnachfolge sicherzustellen und neue Betriebe sowie Dienstleistungen aktiv zu fördern.
Strasburg (Um.) beherbergt mit insgesamt 27 Ortsteilen und einer Gesamtfläche von 86,83 km² insgesamt 4.451 Einwohner (Stand 31.12.2022), was einer Bevölkerungsdichte von 51,26 Einwohnern pro km² entspricht.
1. Darstellung der aktuellen Haushaltslage
Im Mai 2024 präsentiert die Stadt Strasburg (Um.) einen Haushalt, der von einer starken Haushaltsdisziplin und erfolgreichen Konsolidierungsmaßnahmen geprägt ist. Die Kassenkredite, die viele Jahre bestanden, konnten bis Ende 2022 vollständig zurückgezahlt werden. Aktuelle finanzielle Herausforderungen entstehen hauptsächlich durch zwingende Pflichtaufgaben, die aus Auflagen der Unfallkasse und des Gesundheitsamtes resultieren. Die Aufarbeitung des Investitionsstaus in den Bereichen Schulen und Sportstätten ist entscheidend für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer und wird mit höchster Priorität behandelt.
Der Haushalt für 2024 weist einen Fehlbetrag von –759.400 EUR aus, der überwiegend auf notwendige Abschreibungen von 975.900 EUR zurückzuführen ist. Dieses abschreibungsbedingte Defizit wird durch Auflösungen von Sonderposten in Höhe von 492.400 EUR teilweise kompensiert.
3. Feststellung des Konsolidierungsbedarfs
Ein ausgewogener Haushalt ist gemäß § 16 GemHVO-Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik) Mecklenburg-Vorpommern essenziell für die finanzielle Stabilität der Stadt Strasburg (Um.). Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn unter Berücksichtigung aller noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträge und vorgetragenen Jahresüberschüsse aus Haushaltsvorjahren kein Fehlbetrag verbleibt. Der Finanzhaushalt ist als ausgeglichen anzusehen, wenn es keinen negativen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gibt.
8. Einschätzung der dauernden Leistungsfähigkeit
Die Herausforderungen für die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Strasburg (Um.) sind deutlich, doch es gibt konkrete Pläne und Maßnahmen, die eine positive Wendung versprechen. Um die finanzielle Leistungsfähigkeit zu stärken, ist es entscheidend, die Satzungen zu überarbeiten, damit sie die realen Kosten widerspiegeln und die Einnahmen entsprechend erhöhen.
Ein vielversprechender Ansatz ist die Entwicklung eines Solarparks auf einer 4,2 Hektar großen städtischen Fläche. Erste Gespräche mit potenziellen Partnern sind bereits im Gange. Dieses Projekt verspricht nicht nur eine nachhaltige Energiequelle zu werden, sondern auch signifikante Einnahmen zu generieren, die wesentlich zur Entlastung des Haushaltes beitragen können.
9. Angabe des Konsolidierungszeitraums
Es wird prognostiziert, dass der Haushalt der Stadt Strasburg (Um.) bis zum Ende des Jahres 2028 ausgeglichen werden kann. Diese positive Entwicklung wird durch mehrere wesentliche Faktoren unterstützt: den Einsatz von Konsolidierungshilfen des Landes, eine strikte Einhaltung der geplanten Haushaltsmittel sowie die Erwartung weiterer Fördermittel, die derzeit in Verhandlung sind. Ein besonders vielversprechender Aspekt ist die geplante Errichtung eines Solarparks, der zusätzliche Einnahmen generieren soll.
Die Kombination aus staatlichen Unterstützungen, prognostizierten Einnahmen aus dem Solarpark und weiteren Fördermitteln bildet eine solide Grundlage, um den Konsolidierungsprozess effektiv voranzutreiben. Dieser ganzheitliche Ansatz soll sicherstellen, dass Strasburg (Um.) bis 2028 eine ausgeglichene finanzielle Lage erreicht.
Strasburg (Um.), den 14.05.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Das vollständige Haushaltssicherungskonzept mit allen Analysen, Tabellen und Maßnahmenübersichten steht als PDF-Download bereit und kann im Rathaus der Stadt Strasburg (Um.), Schulstraße 1, eingesehen werden.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl M-V S. 205ff) und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl M-V S. 522), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 14. März 2005 (GVOBl M-V S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) in der Sitzung vom 28.09.2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Steuergegenstand
Die Stadt Strasburg (Um.) erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des §§ 33 i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgeltes fordert.
§ 2 – Steuerbefreiung
Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten: (1) ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen; (2) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere).
§ 3 – Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 – Steuerschuldner und Haftung
- Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter ist derjenige, zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
- Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 8 Verpflichtete.
§ 5 – Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage ist die Zahl der bespielten Geräte pro Aufstellplatz und der Steuersatz nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2. Hat ein Gerät mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.
- Auf Antrag des Steuerschuldners wird die Steuer für die Gesamtheit der aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit abweichend von der Pauschalsteuer nach dem Einspielergebnis je Gerät berechnet, soweit das Einspielergebnis durch elektronische Zählwerke nachgewiesen werden kann.
§ 6 – Steuersatz
Pauschalsteuer – je angefangenen Kalendermonat je Gerät:
- In Spielhallen: bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 46,00 €; ohne Gewinnmöglichkeit 7,50 €
- An anderen Aufstellungsorten: bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 23,00 €; ohne Gewinnmöglichkeit 4,00 €
- Bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 500,00 €
Besteuerung nach dem Einspielergebnis: 6,0 v. H. je angefangenen Kalendermonat und je Gerät vom Einspielergebnis.
§ 7 – Besteuerungsverfahren und Fälligkeit
- Der Halter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats bei der Stadt Strasburg (Um.) eine Steuermeldung über alle steuerpflichtigen Geräte abzugeben, in der er die Steuer zu berechnen hat. Die Steuermeldung ist vom Halter eigenhändig zu unterschreiben.
- Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Steuermeldezeitraumes fällig.
- Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. Unterschiedsbetrag ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 8 – Melde- und Anzeigepflicht
- Der Halter ist die erstmalige Aufstellung und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Automaten an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung vorgeschriebenen Steuermeldung anzuzeigen.
- Zur Anmeldung bzw. Anzeige ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Automaten genutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.
§ 9 – Straf- und Bußgeldvorschrift
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu: a) der Anzeigepflicht nach § 8; b) der Pflicht zur Einreichung der Steuermeldung nach § 7 – können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 10 – Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Strasburg (Um.) sind berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuermeldungen die Vorlage der Kassenausdrucke zu verlangen und zur Feststellung von Steuertatbeständen Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft und ersetzt die Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 12.12.1991 zuletzt geändert am 12.01.2000.
Strasburg, den 29.09.2006
Norbert Raulin
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 351) und der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) sowie § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 05.12.2024 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.
§ 1 – Allgemeines
- Die Stadt Strasburg (Um.) ist gemäß § 2 des GUVG M-V für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ Friedland, der entsprechend §§ 62 ff. des Wassergesetzes M-V (LWaG) die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Die Aufgaben des Verbandes sind: 1. Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und die Unterhaltung sowie den Betrieb der dazugehörigen Anlagen; 2. Unterhaltung sowie Bau von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses; 3. Ausbau, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen.
- Die Stadt Strasburg (Um.) hat dem Verband auf Grund des Wasserverbandsgesetzes (WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten. Die von der Stadt zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auch auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
§ 2 – Gebührengegenstand
- Die von der Stadt Strasburg (Um.) zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als Bevorteilte gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsberechtigte der grundsteuerpflichtigen Grundstücke in den Gemarkungen der Stadt Strasburg (Um.), die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ Friedland liegen.
- Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben (dingliche Mitglieder).
- Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Stadt Strasburg (Um.) durch die Gebührenerhebung entstandenen Verwaltungskosten.
§ 3 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz
- Die Gebühr bemisst sich beim Wasser- und Bodenverband „Landgraben“ Friedland nach Größe, Nutzungsart, Gewässerdichte und Versiegelung der Grundstücke. Es gelten sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
- Die Gebühren zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband „Landgraben“ Friedland werden wie folgt festgesetzt:
Gruppe 1 (Gebäude- und Freiflächen, Betriebsflächen, Industrie- und Gewerbeflächen, Straßen, Wege, Plätze u.a.): je 1,0 ha – 119,386 EUR
Gruppe 2 (Sportflächen, Grünanlagen, Park, Gärten, Spielplätze, Friedhöfe, Acker, Grünland, Baumschulen, Abbauland u.a.): je 1,0 ha – 21,37 EUR
Gruppe 3 (Brachland, Wald, Gehölze, Unland u.a.): je 1,0 ha – 13,12 EUR
Gruppe 4 (Wasserflächen, Gräben, Seen, Teiche, Sümpfe, Moore, Speicherbecken u.a.): je 1,0 ha – 12,31 EUR
§ 4 – Gebührenpflichtiger
- Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter bzw. Nutzer des Grundstückes ist.
- Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen gebührenpflichtig.
- Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 2 zutrifft.
- Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte bzw. Nutzer des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen sowie alle Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 – Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung der Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
- Die Gebühr wird je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig. Kleinbeiträge bis zu 15,00 € sind am 1. Juli und Kleinbeiträge von 15,01 € bis 30,00 € sind jeweils zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August fällig. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Jahresgebühr abweichend von Absatz (2) am 01. Juli entrichtet werden.
- Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (Kombinierte Erhebung) durch die Stadt Strasburg (Um.) von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
§ 6 – Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG M-V handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Ausgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommerns.
§ 7 – Inkrafttreten
- Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ vom 22.12.2021 außer Kraft.
Strasburg (Um.), 09.12.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S.777) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG MV) vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005 S.148) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 20.06.2013 folgende Satzung erlassen.
§ 1 – Allgemeines
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen – im nachfolgenden Kosten genannt – erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
- Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
- Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 – Kostentarif
Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach den Gebührensätzen (Anlage 1), die Bestandteil dieser Satzung sind.
§ 3 – Gegenstand der Gebühren
- Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Gebührentarif ein Rahmen bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.
- Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
- Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so sind 10 bis 75 % der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre.
- Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben. Dasselbe gilt bei Rücknahme des Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.
- Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
§ 4 – Gebühren für Widerspruchsbescheide
- Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, darf eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist.
- Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
§ 5 – Gebührenbefreiungen
Gebühren werden nicht erhoben für: mündliche Auskünfte; Zeugnisse und Bescheinigungen in bestimmten Angelegenheiten (Arbeit und Dienst, Schulbesuch, Nachweis der Bedürftigkeit, Zahlung von Ruhegeldern); Verwaltungstätigkeiten betreffend Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Verwaltungskosten; für die Vergabe öffentlicher Aufträge; Verwaltungstätigkeiten auf Veranlassung anderer Behörden im Land; Verwaltungstätigkeiten auf Veranlassung von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
§ 6 – Auslagen
- Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt nicht für besondere Auslagen bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs, soweit diesem stattgegeben wird.
- Als Auslagen werden insbesondere erhoben: Porto bzw. Postgebühren; Gebühren für Telefongespräche und Telefax-Benutzung; Kosten öffentlicher Bekanntmachungen; Zeugen- und Sachverständigengebühren; bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten; Kosten für Verwahrung oder Beförderung von Sachen; Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind; Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Auszüge, Fotokopien nach dem Gebührentarif.
§ 7 – Gebührenpflichtiger
- Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer: a) die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird; b) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat; c) für die Kostenschuld kraft Gesetzes haftet.
- Gebührenpflichtig nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
- Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 8 – Entstehung der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Gebühren- und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung vollendet ist und wenn die Entscheidung bzw. Genehmigung ausgehändigt wird.
- Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden; es kann Sicherheit verlangt werden.
- Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht und deren Höhe hingewiesen werden.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Strasburg vom 14. Oktober 1999 außer Kraft.
Strasburg, den 24.06.2013
Norbert Raulin
Bürgermeister
Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung und kann im Rathaus der Stadt Strasburg (Um.), Schulstraße 1, eingesehen werden.
Auf Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern beschließt die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) auf ihrer Sitzung am 14.05.2020 nachfolgende Hundesteuersatzung. Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr: für den ersten Hund 70 Euro, für den zweiten Hund 90 Euro, für den dritten Hund und jeden weiteren Hund 120 Euro. Für Kampfhunde (gem. Hundehalterverordnung M-V) wird die Steuer auf 500,00 Euro je Hund erhöht. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 15.05.2020
Heike Hammermeister-Friese
Bürgermeisterin
Vollständige Regelungen zu Steuerbefreiungen, -ermäßigungen, Züchtersteuer, Anzeigepflicht und Steuermarken sind der PDF-Version zu entnehmen.
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) i. V. m. §§ 1, 2 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) (GVOBl. M-V 2005, S. 146) in der z. Zt. gültigen Fassung, der Abgabenordnung (AO) in der z.Z. gültigen Fassung und der Gemeindehaushaltverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1118) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 20.06.2013 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Stundung
- Stundung ist das Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Forderung. Sie soll nur auf Antrag des Schuldners erfolgen.
- Forderungen der Stadt Strasburg (Um.) dürfen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung rechtfertigen, insbesondere dann, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten und die Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, die Forderung nach der Stundung aber voraussichtlich eingehen wird (§ 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik, § 222 AO). Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ohne eigenes Verschulden, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Die Stundung kommt nicht in Betracht bei unzuverlässigen Schuldnern und wenn die Erfüllung der Forderung durch Hinausschieben der Fälligkeit gefährdet wird.
- Bis zur Entscheidung über den Antrag erfolgt keine Mahnung oder Beitreibung der Forderung.
- Fälligkeitstermine sollten möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr gesetzt werden.
- Gestundete Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung von Steuern, Gebühren und Beiträgen richtet sich nach den §§ 233 bis 239 der Abgabenordnung (AO). Für privatrechtliche Forderungen wird ein Zinssatz von 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber in der sich nach § 238 der AO ergebenden Höhe, als angemessen angesehen. Von der Berechnung der Stundungszinsen soll nur abgesehen werden, wenn der Schuldner durch die Zinszahlung in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.
- Beträge, die über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus ohne Ratenzahlung gestundet werden, sind haushaltsmäßig und kassenmäßig wie befristete Niederschlagungen zu behandeln.
- Der Zinsbescheid bei Stundung kommunaler Abgaben ist ein Verwaltungsakt, der mit Rechtsbehelfsbelehrung auszustatten ist (§ 157 AO).
- Über die Stundung entscheidet: 1. bis zur Höhe von 500,00 Euro von der Kämmereiamtsleiterin der Stadt Strasburg (Um.); 2. bis zur Höhe von 1.500,00 Euro vom Bürgermeister der Stadt Strasburg (Um.); 3. bis zur Höhe von 2.500,00 Euro vom Hauptausschuss; 4. von über 2.500,00 Euro von der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.).
- Wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner zweifelhaft erscheint, muss die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 2 – Aussetzung der Vollziehung
- Abgaben und Gebühren sind grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn der Schuldner Rechtsbehelf einlegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 361 Abs. 1 AO). Somit hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
- Ist die Rechtslage zweifelhaft oder würde die sofortige Zahlung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten, kann die Vollziehung des Abgabenbescheides ausgesetzt werden (§ 80 Abs. 4 VwGO, § 361 Abs. 2 AO). Die Aussetzung der Vollziehung schiebt die Fälligkeit auf, hat also die rechtliche Wirkung einer Stundung. Ausgesetzte Beträge sind bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs zu verzinsen (§ 237 AO).
- Über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet: a) soweit die Aussetzung der Vollziehung wegen erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Betracht kommt, die Kämmereiamtsleiterin in Absprache mit dem Bürgermeister; b) für den Bereich Steuern die Kämmereiamtsleiterin auf der Grundlage vorliegender Grundlagenbescheide des Finanzamtes.
§ 3 – Niederschlagung
- Niederschlagung ist eine befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme und kein Verwaltungsakt.
- Eine befristete Niederschlagung kommt in Betracht, wenn die Einziehung vorübergehend keinen Erfolg haben wird.
- Eine unbefristete Niederschlagung ist zulässig, wenn: a) die Einziehung nachweislich dauernd ohne Erfolg bleiben wird, oder b) die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (§ 22 Abs. 2 GemHVO-Doppik, § 261 AO).
- Über die Niederschlagung wird der Schuldner nicht informiert. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages eines Schuldners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht. Die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.
- Ansprüche können niedergeschlagen werden: 1. bis zur Höhe von 500,00 Euro von der Kämmereiamtsleiterin der Stadt Strasburg (Um.); 2. bis zur Höhe von 1.500,00 Euro vom Bürgermeister der Stadt Strasburg (Um.); 3. bis zur Höhe von 2.500,00 Euro vom Hauptausschuss; 4. von über 2.500,00 Euro von der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.).
- Befristet niedergeschlagene Forderungen sind in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachamt weiter zu verfolgen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, um die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen (§§ 228, 231 AO).
- Die niedergeschlagenen Beträge sind in einer Niederschlagsüberwachungsliste durch die Stadtkasse aufzulisten. Ergibt sich nachträglich die Möglichkeit der Einziehung, sind diese Forderungen wiederaufleben zu lassen.
§ 4 – Erlass
- Ein Erlass ist ein Verzicht auf einen Anspruch.
- Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Minderung von Forderungen und die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen (§ 22 Abs. 3 GemHVO-Doppik). Der Erlass soll nur auf Antrag erfolgen.
- Über den Erlass entscheidet: 1. bis zur Höhe von 500,00 Euro von der Kämmereiamtsleiterin der Stadt Strasburg (Um.); 2. bis zur Höhe von 1.500,00 Euro vom Bürgermeister der Stadt Strasburg (Um.); 3. bis zur Höhe von 2.500,00 Euro vom Hauptausschuss; 4. von über 2.500,00 Euro von der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.).
- Die Stadtkasse hat sich die Entscheidungen nach Abs. 3 schriftlich einzuholen und eine Abgangsanordnung für den Erlass zu erteilen.
- Erlassene Forderungen werden mit dem Erlass als Forderung ausgebucht. Eine Wertberichtigung ist nicht erforderlich.
§ 5 – Kleinbeträge
Die Stadt Strasburg (Um.) kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10,00 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist (§ 23 GemHVO-Doppik).
§ 6 – Wertberichtigungen
- Unverzinsliche, niedrig verzinsliche und zinslos gestundete Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren sind mit ihrem Barwert unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 v.H. anzusetzen. Der Barwert (abgezinste Nominalwert) errechnet sich aus: Nominalwert x Abzinsungsfaktor = Barwert. Abzinsungsfaktor = (1+i)⁻ⁿ (i=Zinssatz; n=Laufzeit zum Bilanzstichtag).
- Niedergeschlagene Forderungen sind zum Jahresabschluss zu berichtigen. Die Wertberichtigung kann bis zu 100 v.H. der Forderung betragen. Die Höhe der Wertberichtigung ist schriftlich zu begründen.
- Erlassene Forderungen werden mit dem Erlass als Forderung ausgebucht. Eine Wertberichtigung ist somit nicht erforderlich.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass vom 16.12.1999 außer Kraft.
Strasburg (Um.), 24.06.2013
Norbert Raulin
Bürgermeister
Fachbereich Bauen und Ordnung – Ordnungsamt
Auf Grundlage des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 334) wird durch die Bürgermeisterin der Stadt Strasburg (Um.) mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 03.08.2021, folgende Verordnung erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Strasburg (Um.) einschließlich ihrer Ortsteile.
§ 2 – Offene Feuer
- Zu den offenen Feuern, ausgenommen Feuer in Feuerschalen und -körben, im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung gehören alle Lagerfeuer – auch Traditionsfeuer wie z.B. Osterfeuer, Maifeuer.
- Zum Abbrennen eines offenen Feuers bedarf es der schriftlichen Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde, wenn: es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet oder das aufgeschichtete Holz im Zusammenhang einen Durchmesser von 1 m und eine Höhe von 1 m überschreitet. Die Anzeige ist spätestens 5 Tage vor dem Abbrenntermin im Bau- und Ordnungsamt der Stadt Strasburg (Um.) zu stellen.
§ 3 – Lärmschutz
- Ruhezeiten sind: 1. Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr; 2. Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
- Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten, die die Ruhe unbeteiligter Personen durch unnötige Geräusche stören, verboten.
- Zu den unnötigen Geräuschen zählen insbesondere: 1. der laute Betrieb von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und Lautsprechern; 2. das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen; 3. das Holzhacken und Hämmern.
- Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die Freizeitlärm-Richtlinie Mecklenburg-Vorpommern, bleiben unberührt.
§ 4 – Ausnahmen
- Der § 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und bei ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen, wenn Fenster und Türen geschlossen sind.
- Ausnahmen zu dem Verbot des § 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
§ 5 – Führen von Hunden
- Für Hunde besteht innerhalb der geschlossenen Bebauung des Stadtgebietes der Stadt Strasburg (Um.) sowie deren Ortsteilen Leinenzwang. Unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignetes Gelände, parkähnliche Grünanlagen sowie Freiflächen gelten dabei nicht als Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs. Davon ausgenommen ist das befriedete Besitztum.
- Im freien Gelände dürfen Hunde nur innerhalb der Einwirkung ihres Führers laufen gelassen werden.
§ 6 – Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde an folgende Orte mitzuführen: 1. in öffentliche Einrichtungen wie Kirchen, Schulen, Sporthallen und Kindergärten, soweit dies nicht von den jeweiligen Trägern der Einrichtungen ausdrücklich erlaubt wurde; 2. auf Kinderspielplätzen und Badeplätzen mit Liegewiese; 3. zu Umzügen, Volksfesten, Märkten mit Volksfestcharakter und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen, sofern dies nicht von den Veranstaltern ausdrücklich erlaubt wurde.
§ 7 – Beseitigung von Hundekot
Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist der Hundekot von der Aufsichtsperson unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck sind verschließbare Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist. Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen Abfallbehälter sowie über den Hausmüll zu entsorgen.
§ 8 – Ausnahmen zum Führen und des Mitnahmeverbotes von Hunden
- Die §§ 5 und 6 gelten nicht für Diensthunde von Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert, sowie für Blinden- und Behindertenbegleithunde.
- Der § 5 Abs. 2 gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 19 SOG M-V wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 2 ohne Erlaubnis das Abbrennen von Feuern durchführt; 2. entgegen § 3 gegen das Verbot der Ruhestörung verstößt; 3. entgegen § 5 Hunde in dem beschriebenen Gebiet nicht an der Leine führt sowie Hunde im freien Gelände außerhalb seiner Einwirkung laufen lässt; 4. entgegen § 6 gegen eine oder mehrere Verhaltenspflichten verstößt; 5. entgegen § 7 Verunreinigungen durch Hundekot nicht beseitigt.
- Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 10 – Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt 10 Jahre.
§ 11 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Strasburg (Um.), den 12.07.2021
Heike Hammermeister-Friese
Bürgermeisterin
Auf der Grundlage des § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des § 22 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und §§ 3 und 4 der Satzung über die Sondernutzung auf öffentlichen Straßen in der Stadt Strasburg (Um.) sowie den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Ziel
Ziel der Umsetzung dieser Allgemeinverfügung ist es, einerseits der Verpflichtung der Stadt Strasburg (Um.) zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und andererseits Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden sowie Beeinträchtigungen des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Stadt durch Wahlwerbung, gleich welcher Art, zu unterbinden. Durch die Form der Allgemeinverfügung wird eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen für Plakatierungen vermieden.
2. Plakatwerbung
2.1 Allgemeines
In Ausübung der in § 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern benannten Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung lege ich fest, dass im Stadtgebiet Strasburg (Um.), unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Plakatwerbung, 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen nach der Wahl durch die Parteien, Bürgerinitiativen und Einzelbewerber nach Maßgabe nachfolgender Regelungen die Plakatwerbung vorgenommen werden kann.
2.2 Geltungsbereich und Berechtigte
Diese Verfügung gilt für das Stadtgebiet Strasburg (Um.) sowie deren Ortsteile und Ortsbereiche. Sie ist anzuwenden für die Durchführung der Plakatwerbung aus Wahlen, Volksabstimmungen und Bürgerentscheiden. Berechtigt zur Plakatierung sind Parteien, Vereinigungen, Bürgerinitiativen und Einzelbewerber, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben.
2.3 Standorte, Größe und Anzahl der Plakate
Um den Wahlvorschlagsträgern eine ausreichende Möglichkeit der Plakatwerbung zu ermöglichen, wird die Anzahl auf 20 Doppelplakate festgesetzt. Zehn der zugeteilten Doppelplakate können im Stadtgebiet und die verbleibenden 10 Doppelplakate in den Ortsbereichen und Ortsteilen angebracht werden und dürfen maximal die Größe DIN A 1 aufweisen.
2.4 Auflagen
- Durch die jeweilige Partei ist dem Bau- und Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbe/Bußgeldstelle, ein für die Plakatierung verantwortlicher Ansprechpartner vor Ort zu benennen. Plakate mit verfassungsfeindlichem oder volksverhetzendem Inhalt und/oder verfassungsfeindlichen Abbildungen und Symbolen sind untersagt. Sie werden bei Feststellung ersatzlos auf Kosten des Veranlassers entfernt.
- Die Plakate sind ordnungsgemäß gesichert, an den Lichtmasten, unter Verwendung von Plastik-Kabelbindern oder kunststoffbezogenem Draht, anzubringen. Zugelassen sind ausschließlich Doppelplakate, wovon maximal zwei übereinander an einem Lichtmast angebracht werden dürfen.
- In allen Kreuzungs- und Einmündungsbereichen im Stadtgebiet ist wegen möglicher Sichtbehinderung und Verkehrsgefährdung die Anbringung von Plakaten untersagt.
- Zwischen Erdboden und Plakatunterkante ist ein Abstand von 2,20 m einzuhalten. Die Wahlplakate sind so anzubringen, dass sie nicht in das Lichtraumprofil von Fahrbahnen hineinragen. Der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 0,50 m betragen.
- Das Anbringen von Wahlplakaten an privaten Anlagen und Einrichtungen im öffentlichen Straßenraum, wie Leitungsmasten, Schaltschränken oder Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers zulässig.
- Es ist ständig ein ordentlicher und sauberer Zustand der Plakate zu gewährleisten. Zerrissene, beschmutzte und beschädigte Plakate sind umgehend auszuwechseln bzw. zu entfernen. Zusätzliche bzw. nachträgliche behördliche Anordnungen zur Sicherung von Werbeplakaten sind unverzüglich zu befolgen.
- Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung stehen, haftet in vollem Umfang der Veranlasser der Werbung.
- Im öffentlichen Straßenraum verkehrsgefährdend und entgegen den vorgenannten Auflagen angebrachte Wahlwerbung wird bei Feststellung kostenpflichtig, ersatzlos und ohne weitere Rücksprache mit den durch die Parteien benannten Verantwortlichen, entfernt.
- Am Tag der Wahl hat jede Wahlwerbung in unmittelbarer Nähe (ca. 100 m) der Wahllokale zu unterbleiben. Um die Mindestabstände der Wahlwerbung zu den Wahllokalen einhalten zu können, erhalten Sie eine Information hierzu im Bau- und Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbe/Bußgeldstelle.
- Die Wahlplakate sind innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl zu entfernen. Sofern für die betreffende Wahl eine Stichwahl erforderlich ist, beginnt die vorgenannte Frist am Tag nach der Stichwahl.
2.5 Werbung mit großformatigen Plakaten/Werbetafeln
Die Aufstellung von Werbetafeln im Großformat im Stadtgebiet der Stadt Strasburg (Um.) bedarf der Abstimmung mit dem Bau- und Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbe/Bußgeldstelle, und einer gesonderten Genehmigung. Die Genehmigung wird versagt, sofern nicht hinreichende Gewähr besteht, dass die bauliche Ausführung, die Statik und die Verankerung der großformatigen Plakate Gefährdungen von Personen und Vermögenswerten ausschließen. Für Gefährdungen und Schäden, die durch zerstörte Werbetafeln im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, haftet allein der Genehmigungsinhaber. Ein Ortsplan mit Informationen zu den Standorten für Werbetafeln ist im Bau- und Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbe/Bußgeldstelle erhältlich.
3. Lautsprecherwerbung
Lautsprecherwerbung bedarf der Genehmigung durch das Bau- und Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbe/Bußgeldstelle und ist nur in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gestattet. In Wohngebieten ist sie in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr unzulässig. An Sonn- und Feiertagen sowie am Wahltag selbst ist die Lautsprecherwerbung grundsätzlich untersagt. Sie hat im Bereich der Hauptzufahrtsstraßen, in der Nähe von Schulen, Altersheimen, Kindereinrichtungen und Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes zu unterbleiben.
4. Informationsstände
Die Aufstellung von Informationsständen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Form der Sondernutzung, die genehmigungspflichtig ist. Es gelten die Festlegungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) in der jeweils gültigen Fassung.
5. Verteilen von Werbezetteln
Das Verteilen von Werbezetteln ohne Informationsstand ist Gemeingebrauch öffentlicher Verkehrsflächen und genehmigungsfrei. Es ist darauf zu achten, dass Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht behindert werden.
6. Ahndung bei Zuwiderhandlung
Sollten die in der Allgemeinverfügung festgesetzten Auflagen und Regelungen nicht befolgt werden, ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens möglich. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung mit Zwangsmitteln (Ersatzvornahme) durchgesetzt werden kann. Die Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 15 € je Plakat und 50 € je Großaufsteller.
7. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
8. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Strasburg (Um.), Die Bürgermeisterin, Schulstr. 1 in 17335 Strasburg (Um.) einzulegen.
Strasburg (Um.), 08.03.2018
Karina Dörk
Bürgermeisterin
Der Text dieser Satzung wird in Kürze hier veröffentlicht. Die PDF-Version steht bereits zum Download bereit.
Satzung zur Regelung des Marktverkehrs der Stadt Strasburg (Um.) (Marktsatzung)
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), der §§ 60 b, 67, 68 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) in ihrer Sitzung am 05.12.2024 folgende Marktsatzung:
§ 1 – Geltungsbereich, Öffnungszeiten
- Die Stadt Strasburg (Um.) betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.
- Der Wochenmarkt findet in Strasburg (Um.) montags und donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr auf dem Marktplatz statt. Abweichungen kann die Marktleitung bei extremen Witterungsbedingungen zulassen.
- Für den Weihnachtsmarkt und andere Märkte sowie Feste und Veranstaltungen erfolgt auch die Einbeziehung anderer Flächen im Stadtgebiet.
- Fällt der Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, findet dieser nicht statt. Bei wichtigem Grund kann die Durchführung des Wochenmarktes ausgesetzt werden.
- Für die Benutzung der Märkte werden Gebühren nach der entsprechenden Anlage erhoben.
- Soweit in dringenden Fällen vorübergehend die Marktflächen sowie die Öffnungszeit abweichend festgelegt werden, wird dies den Markthändlern in geeigneter Form bekannt gemacht.
§ 2 – Teilnahme an Märkten
- Jedermann ist im Rahmen der geltenden Vorschriften berechtigt, als Anbieter/-in oder Besucher/-in an den Märkten teilzunehmen.
- Die Marktleitung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund Teilnehmer ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn die für den betreffenden Markt zur Verfügung stehende Fläche nicht ausreicht oder gegen die Ordnung verstoßen wurde.
§ 3 – Zulassung von Anbietern
- Wer als Anbieter/-in an Märkten teilnehmen möchte, bedarf der Zulassung. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und soll den marktbetrieblichen Erfordernissen entsprechen. Sie ist nicht übertragbar und jederzeit widerrufbar.
- Die Zulassung zu den Markttagen ist persönlich bei der Marktleitung zu beantragen.
- Anträge auf Zulassung sind jeweils 6 Wochen vor dem Termin zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten: Name und Anschrift des Anbieters; Art des Geschäftes und der feilzubietenden Waren; Frontlänge, Tiefe, Höhe des Standes einschließlich Vordächer, Stützen, Sichtblenden; benötigter Stromanschluss; Anzahl/Größe der Verkaufsbuden.
- Die Zulassung kann durch die Marktleitung aus sachlich gerechtfertigten Gründen versagt werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn: 1. das Waren- und Leistungsangebot nicht den Voraussetzungen des § 5 der Marktsatzung entspricht; 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber/die Bewerberin die für die Teilnahme an Märkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; 3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht; 4. die Reisegewerbekarte oder Gewerbegenehmigung nicht vorliegt.
- Die Zulassung kann durch die Marktleitung widerrufen werden, wenn: 1. der Standort nicht oder nur teilweise genutzt wird; 2. der Platz ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke oder bauliche Änderungen benötigt wird; 3. der Inhaber/die Inhaberin erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen diese Satzung verstoßen hat; 4. die fällige Gebühr trotz Aufforderung nicht gezahlt worden ist.
§ 4 – Marktaufsicht
- Die Marktaufsicht obliegt der Stadt Strasburg (Um.). Zuständig dafür ist die jeweilige Marktleitung. Diese kann Dritte mit der Marktaufsicht beauftragen.
- Die Marktaufsicht kann alle zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen treffen. Sie hat den Marktverkehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu regeln und auf die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Lebensmittel-, Hygiene- und Baurechts zu achten.
- Den Anordnungen der Marktaufsicht ist umgehend Folge zu leisten.
- Der Marktleitung ist jederzeit Zutritt zum Standplatz und den darauf befindlichen Betriebseinrichtungen zu gewähren. Auf Verlangen haben alle am Markt teilnehmenden Personen ihre Reisegewerbekarten bzw. Marktzulassung vorzuzeigen.
§ 5 – Gegenstände des Marktverkehrs
Entsprechend des § 67 Gewerbeordnung sowie der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte sind folgende Waren zugelassen: Lebensmittel; Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei; rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; Tabakwaren; Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe; Irdene Geschirre, Ton-, Gips- und Keramikwaren; Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (z.B. Töpfe, Bestecke, Pfannen); Reinigungsgeräte (ausgenommen elektrische Geräte) sowie Reinigungs- und Putzmittel; Kurzwaren (z.B. Nähutensilien, Stricknadeln u.ä.); Toilettenartikel (z.B. Mittel zur Zahn- und Körperpflege, Toilettenpapier u.ä.); Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe; Kunstblumen; Modeschmuck; Messingartikel; Artikel des Kunsthandwerks und Kunstgewerbes; Spielwaren; Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe, Schuhpflegemittel, Einlegesohlen; Textilien; Lederwaren; Kleinwerkzeuge; Neuheiten und sonstige Werbeartikel; Literatur (z. B. Bücher, Hefte, Zeitungen und Zeitschriften, Karten); Tonträger (z. B. Schallplatten, CDs, DVDs).
§ 6 – Nicht zugelassene Gegenstände des Marktverkehrs
Auf Märkten nicht zugelassen sind: Handel und Ausschank von alkoholischen Getränken; Verkauf von pornografischen Artikeln; Verkauf von Gas- und Schreckschusspistolen sowie Waffen aller Art; Verkauf von pyrotechnischen Erzeugnissen der Klasse II; Luxuswaren (Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus).
§ 7 – Standplätze
- Die Standplätze werden von der Marktleitung zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die Markthändler/-innen sind nicht berechtigt, ihren Standplatz auszutauschen oder an andere zu vergeben sowie über den zugewiesenen Bereich hinaus auszudehnen.
- Waren sowie Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten dürfen nur von dem zugewiesenen Standort aus angeboten und verkauft werden, ohne dabei die umliegenden Standplätze zu stören.
- Es ist verboten, ohne Erlaubnis der Marktleitung Standplätze zu belegen. Wird der Standplatz nicht bis zum Beginn der Märkte eingenommen oder dieser vorzeitig geräumt, kann ihn die Marktleitung an diesem Tag anderweitig vergeben. Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalls sowie der Standgebühren besteht nicht.
- Lebensmittelverkaufsstände, einschließlich Imbissstände, sind mindestens 10 m von der öffentlichen Toilettenanlage aufzustellen. Den o.g. Ständen sind in der warmen Jahreszeit vorzugsweise Plätze mit schattigem Standort zuzuweisen.
§ 8 – Beziehen und Räumen der Märkte
- Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen eine Stunde vor Beginn der Verkaufszeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden.
- Betriebsgegenstände und Waren müssen spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktzeit entfernt sein. Widrigenfalls können sie auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
- Während der Öffnungszeiten sind für Besucher/-innen bestimmte Straßen und Plätze freizuhalten.
- Werden Einrichtungen und Standplätze geliehen, müssen diese in dem baulichen Zustand abgegeben werden, in dem sie übernommen wurden. Etwaige Schäden sind durch den Nutzer zu erstatten.
§ 9 – Verkaufseinrichtungen
- Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen und -anhänger mit einer Achslast von maximal 3,75 t zugelassen. Alle Fahrzeuge mit einer höheren Achslast bedürfen einer gesonderten Genehmigung.
- Verkaufseinrichtungen müssen standsicher sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass der Untergrund nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
- Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen den Standplatz um maximal 1,50 m überragen und müssen eine lichte Höhe ab Straßenoberkante von mindestens 2,10 m vorweisen.
- Von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, ist der Verkauf verboten. Ausnahmen kann die Marktleitung zulassen.
- In den Durchgängen zwischen den Marktständen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
- Die Standinhaber/-innen haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren vollen Namen oder die Firmenbezeichnung in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
- Die feilgebotenen Waren müssen entsprechend den Bestimmungen der Preisauszeichnung deutlich mit Preisen gekennzeichnet sein.
- Während der Öffnungszeit müssen alle Geschäfte geöffnet sein.
- Elektrische Ausstattungen müssen dem jeweiligen Stand der Technik und den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Andernfalls kann der Anschluss am Versorgungsnetz untersagt werden.
§ 10 – Strom- und Wasseranschlüsse
Strom- und Wasseranschluss kann lediglich im zur Verfügung stehenden Umfang gewährt werden. Der Anschluss erfolgt erst nach Erlaubnis der Marktleitung.
§ 11 – Verhalten auf dem Markt
- Für das Handeln der Waren sind geeignete Stände zu errichten.
- Teilnehmer/-innen und Besucher/-innen haben ihr Verhalten auf dem Markt und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
- Die Waren dürfen nur auf den zugewiesenen Standplätzen feilgeboten werden. Das Umherziehen mit Waren zum Verkauf ist auf dem Markt untersagt.
- Es ist unzulässig, Unterflurhydranten oder sonstige Rettungseinrichtungen mit Verkaufseinrichtungen, Transportmitteln oder Waren zuzustellen.
- Hunde dürfen ohne Leine nicht auf die Wochen- und anderen Märkte gebracht werden. Ausnahme sind Blindenführhunde.
- Anweisungen der Polizei, Bediensteten der Stadt, der Gewerbe- oder Lebensmittelüberwachung sind unverzüglich Folge zu leisten.
§ 12 – Sauberhaltung der Märkte
- Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Die Standplätze sind nach Marktschluss geräumt und gesäubert zu verlassen. Verantwortlich sind die jeweiligen Standnutzer/-innen.
- Die Standinhaber/-innen sind verpflichtet: Fett, Öl und Abwaschwasser ordnungsgemäß zu entsorgen und nicht in die Regenentwässerung sowie auf Anlagen, Wege und Plätze zu leiten; Leergut wieder mitzunehmen, soweit keine Behälter auf den Plätzen zur Verfügung stehen; dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird; Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit verkehrssicher zu halten (z.B. Freihaltung von Schnee und Eis); als Anbieter von Speisen und Getränken zwei Abfallbehälter am Stand aufzustellen und regelmäßig zu entleeren.
- Standnutzer/-innen sind verpflichtet, entstandene Abfälle selbständig zu entsorgen.
§ 13 – Haftung
- Das Betreten und Nutzen von Markteinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Markt- bzw. Veranstaltungsbereich. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schäden, die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Bedienstete der Stadt entstehen. Für Schäden, die durch den Zustand der Verkaufseinrichtungen oder das Aufstellen der Stände, den Marktbetrieb oder die Ausübung des Marktgewerbes entstehen, sind die jeweiligen Verursacher/-innen haftbar.
- Marktteilnehmer/-innen haben auf Verlangen der Marktleitung bei erstmaliger Nutzung eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und vorzuzeigen.
§ 14 – Behandeln, Lagern und Verkauf von Waren
- Lebensmittel dürfen nicht von Personen behandelt oder verkauft werden, die über tragbare Krankheiten bzw. an unbedeckten Körperteilen Wunden haben. Die Verkaufskräfte in den Lebensmittelständen sowie Imbissständen müssen im Besitz eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes (Gesundheitszeugnis) sein.
- Personen, die Lebensmittel behandeln oder verkaufen, müssen sauber gekleidet sein sowie Hände und Arme sauber halten. Sie müssen eine hygienisch einwandfreie, waschbare oder abwaschbare Kleidung tragen.
- Der Genuss von Tabakwaren in jeder Form und das Kaugummikauen ist beim Behandeln und Verkaufen von Lebensmitteln verboten.
- Lebensmittel sind durch geeignete Vorrichtungen vor Staub, Schmutz, Regen, direkter Sonnenbestrahlung und Ausscheidungen von Mensch und Tier zu schützen. Sie dürfen nicht auf dem Marktboden gelagert werden.
- Marktteilnehmer/-innen, welche Waren nach Maß und Gewicht verkaufen, müssen richtige, im guten Zustand erhaltene und geeichte zulässige Maße, Waagen und Gewichte verwenden.
- Lebensmittel dürfen nur abgegeben werden, wenn bestimmte Zusatzstoffe und Allergene ersichtlich sind. Angaben zu Allergenen können auch mündlich erfolgen, wenn auf einem für den Kunden gut sichtbaren Schild darauf hingewiesen wird.
§ 15 – Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift dieser Marktsatzung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verweis und/oder Geldbuße geahndet werden.
§ 16 – Gebühren
- Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Anlage.
- Zur Zahlung der Gebühren ist der Standinhaber/die Standinhaberin verpflichtet.
- Die Fälligkeit der Gebühren richtet sich nach dem Genehmigungsbescheid. Eine Ausnahme bildet der Wochenmarkt. Teilnehmende haben die Standgebühr am Markttag vor Ort zu entrichten.
- Eine Rückerstattung der Standgebühren bei vorzeitiger Räumung ist ausgeschlossen.
- Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine Härte dar oder liegt die Nutzung im öffentlichen Interesse, so kann der Bürgermeister auf Antrag Stundungen, Herabsetzung oder Erlass der Gebühr gewähren. Ausgenommen sind die Gebühren des Wochenmarkts.
Anlage – Gebühren:
Standgebühren je laufendem Meter pro Tag (Tiefenbegrenzung 3 m): 4,00 €
Imbiss-/Getränkestand pro Tag: 60,00 €
Handel (ohne Ausschank) pro Tag: 30,00 €
Schausteller pro Tag: 100,00 €
Nutzung Strom pauschal pro Tag (nur Wochenmarkt): 3,00 €
§ 17 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten
- Diese Marktsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Strasburg (Um.) vom 27.09.2007 außer Kraft.
Strasburg (Um.), 06.12.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023, in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern sowie der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern vom 11.12.2023 beschließt die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) auf ihrer Sitzung am 21.03.2024 folgende Satzung:
§ 1 – Allgemeines
Die Stadt Strasburg (Um.) entschädigt die Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.), bestehend aus der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg (Um.) und der Freiwilligen Feuerwehr Neuensund, in Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für ihren Dienst nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Höhe der Aufwandsentschädigungen
- Nachfolgend aufgeführte Aufwandsentschädigungen werden an den Gemeindewehrführer, seinen Stellvertreter und andere Funktionsinhaber gezahlt:
Funktion € / Monat Gemeindewehrführer 250,00 Stellv. Gemeindewehrführer 125,00 Ortswehrführer Sbg 150,00 Ortswehrführer Nsd 150,00 Stellv. Ortswehrführer Sbg 75,00 Stellv. Ortswehrführer Nsd 75,00 Jugendfeuerwehrwart Sbg 100,00 Stellv. Jugendfeuerwehrwart Sbg 50,00 Jugendfeuerwehrwart Nsd 100,00 Stellv. Jugendwart Nsd 50,00 Geräte-Bekleidungswart Sbg 75,00 Geräte-Bekleidungswart Nsd 40,00 Hauptmaschinist TLF 30,00 Hauptmaschinist LF 16/12 30,00 Hauptmaschinist LF 16/TS 30,00 Hauptmaschinist LF 10 30,00 Hauptmaschinist Drehleiter 2 x 60,00 - Für die Gestellung einer Brandsicherheitswache auf Anordnung einer befugten Behörde wird den dienstleistenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Strasburg (Um.) gezahlt.
§ 3 – Zuwendungen
- Die Stadt Strasburg (Um.) stellt der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg (Um.) sowie der Freiwilligen Feuerwehr Neuensund zur Förderung und Pflege der Kameradschaft und des Gemeinschaftsgefüges sowie zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Nachwuchsgewinnung- und Förderung jeweils 800,00 € jährlich zur Verfügung. Die veranschlagte Summe darf nicht für Investitionsmaßnahmen verwendet werden.
- Als Würdigung des ehrenamtlichen Engagements zahlt die Stadt Strasburg (Um.) auf Antrag der Wehrleitung folgende Jubiläumsprämien für eine Mitgliedschaft in der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.):
Dienstjubiläum Prämie 10 Jahre 50,00 EUR 20 Jahre 100,00 EUR 30 Jahre 150,00 EUR 40 Jahre 200,00 EUR 50 Jahre 250,00 EUR 60 Jahre 300,00 EUR 70 Jahre 350,00 EUR Vor Erreichen einer Jubiläumsprämie muss eine 5-jährige Zugehörigkeit zur Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.) als Erstmitglied bestehen.
- Für runde Geburtstage der Kameraden ab dem 50. Lebensjahr sowie für halbrunde und runde Geburtstage der Mitglieder der Ehrenabteilung kann durch die Wehrführung ein Präsent im Wert von 30,00 € übergeben werden.
- Für Hochzeiten und Hochzeitsjubiläen (25, 50, 60 Jahre) von Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.) kann durch die Wehrführung ein Präsent im Wert von 30,00 € übergeben werden.
- Für Beisetzungen von Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.) kann durch die Wehrführung ein letzter Gruß im Wert von 30,00 € übergeben werden.
§ 4 – Zahlungsweise
- Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 dieser Satzung werden monatlich auf das Konto des Funktionsinhabers gezahlt.
- Die Jubiläumsprämien nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung werden im Jubiläumsjahr zu besonderen Auszeichnungsanlässen oder bis spätestens zum 31.12. auf Antrag der Wehrführung auf das Konto des Jubilars gezahlt.
- Präsente nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 dieser Satzung werden nach Vorlage entsprechender Rechnungen beglichen.
§ 5 – Wegfall der Aufwandsentschädigung
- Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 2 dieser Satzung entfällt, wenn der Funktionsinhaber seine Aufgabe länger als 3 Monate am Stück nicht wahrnimmt, ab dem 4. Monat.
- Auf Vorschlag des Gemeindewehrführers kann Funktionsinhabern die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch die Stadt Strasburg (Um.) gekürzt oder versagt werden, sofern dafür gewichtige Gründe vorliegen (z.B. säumige Pflichterfüllung usw.).
§ 6 – Umfang der Aufwandsentschädigung
Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten, Telefonkosten usw.) abgegolten.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Stadtanzeiger der Stadt Strasburg (Um.) in Kraft. § 3 Abs. 2 der Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Strasburg (Um.), 27.05.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. MV S. 934, 939) in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2015 (GVOBl. M-V, S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) sowie der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern vom 11.12.2023 (GVOBl. M-V 2023, 941) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) auf ihrer Sitzung am 21.03.2024 folgende Satzung:
§ 1 – Allgemeines
Die Stadt Strasburg (Um.) entschädigt die Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.), bestehend aus der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg (Um.) und der Freiwilligen Feuerwehr Neuensund, in Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für ihren Dienst nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Höhe der Aufwandsentschädigungen
(1) Nachfolgend aufgeführte Aufwandsentschädigungen werden an den Gemeindewehrführer, seinen Stellvertreter und andere Funktionsinhaber gezahlt:
| Funktion | € / Monat |
|---|---|
| Gemeindewehrführer | 250,00 |
| Stellv. Gemeindewehrführer | 125,00 |
| Ortswehrführer Sbg | 150,00 |
| Ortswehrführer Nsd | 150,00 |
| Stellv. Ortswehrführer Sbg | 75,00 |
| Stellv. Ortswehrführer Nsd | 75,00 |
| Jugendfeuerwehrwart Sbg | 100,00 |
| Stellv. Jugendfeuerwehrwart Sbg | 50,00 |
| Jugendfeuerwehrwart Nsd | 100,00 |
| Stellv. Jugendwart Nsd | 50,00 |
| Geräte-Bekleidungswart Sbg | 75,00 |
| Geräte-Bekleidungswart Nsd | 40,00 |
| Hauptmaschinist TLF | 30,00 |
| Hauptmaschinist LF 16/12 | 30,00 |
| Hauptmaschinist LF 16/TS | 30,00 |
| Hauptmaschinist LF 10 | 30,00 |
| Hauptmaschinist Drehleiter | 2 x 60,00 |
(2) Für die Gestellung einer Brandsicherheitswache auf Anordnung einer befugten Behörde wird den dienstleistenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Strasburg (Um.) gezahlt.
§ 3 – Zuwendungen
(1) Die Stadt Strasburg (Um.) stellt der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg (Um.) sowie der Freiwilligen Feuerwehr Neuensund zur Förderung und Pflege der Kameradschaft und des Gemeinschaftsgefüges sowie zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Nachwuchsgewinnung- und Förderung jeweils 800,00 € jährlich zur Verwendung nach eigenem Ermessen zur Verfügung. Die veranschlagte Summe darf nicht für Investitionsmaßnahmen verwendet werden und steht jeweils im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Jahres zur Verfügung.
(2) Als Würdigung des ehrenamtlichen Engagements für die Stadt zahlt die Stadt Strasburg (Um.) auf Antrag der Wehrleitung – unabhängig von den in Zusammenhang mit der Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens durch das Land gemäß BrSchEzG gewährten Jubiläumszuwendungen – folgende Jubiläumsprämien für eine Mitgliedschaft in der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.) aus:
| Dienstjubiläum | Prämie |
|---|---|
| 10 Jahre | 50,00 EUR |
| 20 Jahre | 100,00 EUR |
| 30 Jahre | 150,00 EUR |
| 40 Jahre | 200,00 EUR |
| 50 Jahre | 250,00 EUR |
| 60 Jahre | 300,00 EUR |
Vor Erreichen einer Jubiläumsprämie muss eine 5-jährige Zugehörigkeit zur Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.) als Erstmitglied bestehen.
(3) Für runde Geburtstage der Kameraden ab dem 50. Lebensjahr, sowie für halbrunde und runde Geburtstage der Mitglieder der Ehrenabteilung, kann durch die Wehrführung ein Präsent im Wert von 30,00 € übergeben werden.
(4) Für Hochzeiten und Hochzeitsjubiläen (25, 50, 60 Jahre) von Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.) kann durch die Wehrführung ein Präsent im Wert von 30,00 € übergeben werden.
(5) Für Beisetzungen von Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr Strasburg (Um.) kann durch die Wehrführung ein letzter Gruß im Wert von 30,00 € übergeben werden.
§ 4 – Zahlungsweise
- Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 dieser Satzung werden monatlich auf das Konto des Funktionsinhabers gezahlt.
- Die Jubiläumsprämien nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung werden im Jubiläumsjahr zu besonderen Auszeichnungsanlässen oder bis spätestens zum 31.12. auf Antrag der Wehrführung auf das Konto des Jubilars gezahlt.
- Präsente nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 dieser Satzung werden nach Vorlage entsprechender Rechnungen beglichen.
§ 5 – Wegfall der Aufwandsentschädigung
- Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 2 dieser Satzung entfällt, wenn der Funktionsinhaber seine Aufgabe länger als 3 Monate am Stück nicht wahrnimmt, ab dem 4. Monat.
- Auf Vorschlag des Gemeindewehrführers kann Funktionsinhabern die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch die Stadt Strasburg (Um.) gekürzt oder versagt werden, sofern dafür gewichtige Gründe vorliegen (z.B. säumige Pflichterfüllung usw.).
§ 6 – Umfang der Aufwandsentschädigung
Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten, Telefonkosten usw.) abgegolten.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Stadtanzeiger der Stadt Strasburg (Um.) in Kraft. § 3 Abs. 2 der Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Strasburg (Um.), 27.05.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Fachbereich Bauen und Ordnung – Bauamt
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 21.03.2024 nachfolgende Aufhebungssatzung erlassen:
Artikel 1 – Aufhebung
Die Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ (beschlossen am 18.06.1998, öffentlich bekanntgemacht im Strasburger Anzeiger vom 19.03.1999) wird aufgehoben, da die Sanierung gemäß § 162 Absatz 1 BauGB durchgeführt ist.
Artikel 2 – Geltungsbereich
Das nach Artikel 1 aufzuhebende Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan abgegrenzten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage zu der Satzung beigefügt.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Absatz 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Strasburg (Um.), den 03.04.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweise: Die Satzung und der dazugehörige maßstäbliche Lageplan wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Strasburg, Bauamt, Schulstraße 1, 17335 Strasburg während der Öffnungszeiten (Dienstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr; Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr; Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft erteilt.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) am 21.03.2024 nachfolgende Aufhebungssatzung erlassen:
Artikel 1 – Aufhebung
Die Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt-Erweiterung“ (beschlossen am 22.09.2005, öffentlich bekanntgemacht im Strasburger Anzeiger vom 28.10.2005) wird aufgehoben, da die Sanierung gemäß § 162 Absatz 1 BauGB durchgeführt ist.
Artikel 2 – Geltungsbereich
Das nach Artikel 1 aufzuhebende Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan abgegrenzten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage zu der Satzung beigefügt.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Absatz 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Strasburg (Um.), den 03.04.2024
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Hinweise: Die Satzung und der dazugehörige maßstäbliche Lageplan wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Strasburg, Bauamt, Schulstraße 1, 17335 Strasburg während der Öffnungszeiten (Dienstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr; Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr; Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft erteilt.
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 634) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522; berichtigt S. 916) zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 438) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 27.03.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Stadt Strasburg (Um.) Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
§ 2 – Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 3 – Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung
- Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
- Die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand betragen je nach Straßentyp (Anliegerstraße / Innerortsstraße / Hauptverkehrsstraße): Fahrbahn 50 % / 30 % / 20 %; Radwege 50 % / 40 % / 35 %; kombinierte Geh- und Radwege 50 % / 50 % / 35 %; Gehwege 50 % / 40 % / 30 %; unselbständige Park- und Abstellflächen 50 % / 40 % / 35 %; unselbständige Grünanlagen 50 % / 35 % / 30 %; Beleuchtungseinrichtungen 40 % / 35 % / 30 %; Straßenentwässerung 50 % / 40 % / 35 %; Bushaltebuchten 40 % / – / –; verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 50 % / 40 % / 35 %; Fußgängerzonen gemäß § 3 Abs. 3; Außenbereichsstraßen – / – / –; unbefahrbare Wohnwege 50 % / – / –.
- Straßen und Wege, die nicht zum Ausbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen) werden je nach Funktion den Anliegerstraßen, Innerortsstraßen oder Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
- Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt Strasburg (Um.) getragen.
§ 4 – Abrechnungsgebiet
- Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.
- Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
§ 5 – Beitragsmaßstab
Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke verteilt. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche nach Lage (Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich) und Zahl der Vollgeschosse mit entsprechenden Vervielfältigern gewichtet.
§ 6 – Kostenspaltung
Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 – 8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
§ 7 – Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
§ 8 – Ablösung des Beitrages
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösebeitrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 9 – Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Einganges der letzten Unternehmerrechnung, bei Beanstandungen der Rechnung der Zeitpunkt, an dem die Beanstandung behoben ist.
§ 10 – Veranlagung, Fälligkeit
Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 11 – Stundung, Ratenzahlung und Erlass
Gemäß der Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Strasburg (Um.) kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung bewilligen; sie kann auch von der Erhebung des Beitrages ganz oder teilweise absehen.
§ 12 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.02.1993 (veröffentlicht am 03.05.1993) mit allen Satzungen zur Änderung derselben außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 27.05.2003
Norbert Raulin
Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung für die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Feierhallen der Stadt Strasburg (Um.) vom 23.09.2004
1. Änderungssatzung vom 15.12.2005
2. Änderungssatzung vom 23.06.2010
3. Änderungssatzung vom 16.12.2010
4. Änderungssatzung vom 09.06.2016
Auf der Grundlage von § 5 der Kommunalverfassung des Land Mecklenburg-Vorpommern, der §§ 1, 2, 5, 6 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg – Vorpommern in der derzeit gültigen Fassung, der Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Um.) vom 09.06.2016 hat die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) nach Beschlussfassung am 09.06.2016 folgende 4. Satzungsänderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strasburg (Um.) erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) und die Feierhallen in der Stadt Strasburg (Um.) und in den Ortsteilen Neuensund und Gehren.
§ 2 – Allgemeines
- Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe der in Anlage 1 dieser Satzung festgelegten Gebührensätze erhoben.
- Für andere, nicht in der Anlage 1 aufgeführten Leistungen werden die Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 3 – Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen oder Amtshandlungen veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Gebühren zu tragen hat.
- Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 4 – Fälligkeit der Gebühren
- Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig.
- Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht gewährleistet ist.
- Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangverfahren eingezogen.
§ 5 – Stundung und Erlass von Gebühren
- Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
- Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus vorliegender Satzung werden an den Nutzungsberechtigten oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebühren rückerstattet.
§ 6 – Inkraftsetzung
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Strasburg, den 09.06.2016
gez. Karina Dörk
Bürgermeisterin
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz-BestattG M-V) und auf Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 09.06.2016 wird folgende Friedhofssatzung der Stadt Strasburg (Um.) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 Geltungsbereich, Friedhofszweck
- Diese Satzung gilt für die städtischen Friedhöfe, gelegen in der Bahnhofstraße – Alter Friedhof und in der Schwarzenseer Straße – Neuer Friedhof – sowie die Feierhallen in der Stadt Strasburg (Um.) und in den Ortsteilen Neuensund und Gehren.
- Die Friedhöfe mit den dazugehörigen Anlagen sowie die Feierhallen in Strasburg (Um.) und den Ortsteilen Neuensund und Gehren sind Eigentum der Stadt Strasburg (Um.). Die Stadt Strasburg (Um.) betreibt die Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. Die Betreibung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
- Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in Strasburg (Um.), den Ortsteilen und Wohnsiedlungen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte der Friedhöfe besitzen.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Bürgermeisterin.
- Die Friedhofsverwaltung führt im Auftrag der Bürgermeisterin die Aufgaben nach dieser Satzung aus. Sie ist insbesondere für eine ordnungsgemäße und sachgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Flächen auf den Friedhöfen verantwortlich. Sie richtet die Grabfelder nach einheitlichen Gestaltungssätzen ein. Abweichungen von diesen Festlegungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Schließung und Entwidmung
- Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
- Die Stadt Strasburg (Um.) kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
- Die Stadt Strasburg (Um.) kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
- Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
- Das Betreten der Friedhöfe ist im Allgemeinen im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet.
- Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
- Die Besucher der Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder deren aufsichtsführenden Personen Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die den Bestimmungen der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) zeitweilig untersagen.
- Kinder unter 10 Jahren ist der Zutritt zu den Friedhöfen nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Gedenkfeiern in den Feierhallen und an den Grabstätten sowie sonstige Veranstaltungen, die nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie sind rechtzeitig vorher anzumelden.
- Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und -verwertung sind zu beachten. Abfälle sind so weit wie möglich in organische und anorganische Stoffe zu trennen und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
- Innerhalb der Friedhöfe ist es verboten: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren – ausgenommen sind Rollstühle; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten; c) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten durchzuführen und fortzusetzen; d) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern; e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten; f) Hunde unangeleint und unbeaufsichtigt mitzuführen.
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung vereinbar sind.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
- Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbstständigen Ausübung des Handwerkes oder handwerksähnlichem Gewerbe befugt sind.
- Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist jährlich zu erneuern. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich mitzuteilen.
- Die Gewerbetreibenden und Ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalb der Friedhöfe das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
- Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags von Montag bis Freitag zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden, ausgenommen die Tätigkeiten, die für die Ausrichtung von Bestattungen notwendig sind.
- Die Stadt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, wenn Gewerbetreibende wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind.
- Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
- Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben einen Ausdruck der Anzeige mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
- Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grab- bzw. Urnenstelle beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Ort und Zeit der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Beteiligten durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt.
- Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Feierhallen der Friedhöfe der Stadt Strasburg (Um.) und ihrer Ortsteile, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs. 3) abgehalten werden.
- Erd- und Feuerbestattungen sowie die Nutzung der Feierhallen auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg (Um.) und der Ortsbereiche sind Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr und Sonnabend von 9.00 bis 12.30 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Außerordentliche Genehmigungen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofverwaltung.
- Abschiednehmen von Verstorbenen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Feierhalle des Neuen Friedhofs (Verabschiedungsraum) gestattet. Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen im Beisein eines Beauftragten des Bestattungsunternehmens sehen.
- Ausstellen von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht gestattet.
- Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Erlaubnis des Amtsarztes geöffnet werden.
- Die Grunddekoration der Feierhalle stellt die Friedhofsverwaltung.
- Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg (Um.) erfolgen durch die angemeldeten Bestattungsunternehmen (§ 5 Abs. 1). Dazu gehören auch das Öffnen und Verschließen der Gräber.
- Das Öffnen und Schließen von Gräbern zum Zweck der Urnenumbettung sowie der Versand von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 7 Särge
- Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen weder aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt noch mit solchen ausgelegt sein.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,70 Meter hoch und 0,70 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, muss dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung mitgeteilt werden.
§ 8 Ruhefristen
Die Ruhefrist auf den Friedhöfen der Stadt Strasburg beträgt:
- bei Erdbestattung: 30 Jahre
- bei Erdbestattung – Kinder bis zu 6 Jahren: 15 Jahre
- bei Urnenbeisetzung: 20 Jahre
- bei Urnenbeisetzung – Anonymer Friedhof: 20 Jahre
§ 9 Ausheben und Schließen der Grab- und Urnenstellen
- Gräber und Urnenstellen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch Bestattungsinstitute oder -häuser oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder geschlossen.
- Die Tiefe des Grabes beträgt 1,70 m. Der Sarg muss mindestens 0,90 m mit einer Erdschicht (ohne Grabhügel) bedeckt sein. Die Gräber bei Erdbestattungen müssen mindestens 0,50 m voneinander durch Erdwände getrennt sein.
- Die Tiefe einer Urnengrabstätte beträgt 0,80 m. Die Urne muss mindestens 0,50 m mit einer Erdschicht bedeckt sein.
- Bestattungsinstitute bzw. -häuser oder deren Beauftragte sind berechtigt, den Aushubboden auf Nachbargräber unter weitgehender Schonung der dortigen Anlagen und Bepflanzungen abzulagern.
- Hecken dürfen nur nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung aus Sicherheitsgründen entfernt werden, wenn bei Bestattungen der Zugang durch sie versperrt wird.
- Beim Öffnen von Gräbern innerhalb einer Grabanlage ist die Friedhofverwaltung berechtigt, aus Sicherheitsgründen ein Grabmal vom Fundament zu lösen bzw. lösen zu lassen. Die Wiederherrichtung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten.
- Die Ausmauerung und Befestigung von Grab- und Urnenstellen mit anderen Materialien ist grundsätzlich untersagt.
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Bei Vorliegen eines berechtigen Grundes kann die Friedhofsverwaltung einem Umbettungsantrag zustimmen. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
- Antragsberechtigte bei Umbettungen sind nur der Ehegatte oder Verwandte 1. Grades, sofern sie Nutzungsberechtigte an der Grabstelle sind. Die Kosten für die Umbettung und Wiederherstellung der etwa beschädigten Nachbargrabstellen trägt der Antragsteller.
- Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen und Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten müssen vorher gehört werden.
- Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit müssen etwa noch vorhandene Leichenteile oder Aschereste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden.
- Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsvorschriften des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
- Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf der behördlichen oder richterlichen Anordnung. Die schriftliche Anweisung dieser Stellen ist vor Durchführung der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
- Die Umbettungen werden von der Stadt oder einem hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
- Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum der Stadt Strasburg. Die Nutzungsrechte an ihnen regeln sich nach dieser Friedhofssatzung.
- Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden nur Angehörigen und öffentlichen Stellen im Todesfall verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
- Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
- Erfolgt bis zum Ableben des im Friedhofsregister eingetragenen Nutzungsberechtigten keine Übertragung des Nutzungsrechtes, erfolgt die Übertragung dann an den Antragsteller der Bestattung oder der im Auftrag festgelegten Person, die dieser Übernahme durch Unterschrift zustimmt.
- Die Rechtsnachfolge kann der Nutzungsberechtigte schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes durch Vertrag festsetzen. Eine Ausfertigung des Vertrages verbleibt bei der Friedhofsverwaltung.
- Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
- Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelbar ist, erfolgt für die Dauer von 3 Monaten ein Hinweis auf der Grabstätte. Auf die Rechtsfolgen nach § 18 Abs. 1 dieser Vorschrift ist hinzuweisen.
- Die Grabstätten werden unterschieden in: Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten § 12; Urnengrabstätten § 13; Rasenerdgrabstätten § 14; Rasenurnengrabstätten § 15; Anonyme Urnengrabstätten § 16.
§ 12 Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mind. 5 Jahre bis höchstens 30 Jahre wiedererworben werden.
- Die Grabstellen haben folgende Maße: Einzelstellen: Länge 2,50 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,50 m. Doppelstellen: Länge 2,50 m, Breite 2,30 m, Abstand 0,50 m. Kindergrabstätte: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,50 m.
- Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde erworben. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Der Nutzungsberechtigte hat die Stadt über jeden Wohnungswechsel umgehend zu informieren.
- Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Grabstelle können nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.
- Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
- Der Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten. Er hat unter Maßgabe dieser Satzung das Recht in der Grabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Bestattungen auf der Grabstätte zu entscheiden. Er hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
- Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
- Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.
- Die Wahlgrabstätte kann auch als Reihengrabstätte genutzt werden. Die Grabnutzungszeit beträgt ebenfalls 30 Jahre. Eine Verlängerung dieser Grabstätte ist nicht möglich.
- In Ausnahmefällen kann auf schriftliche Antragstellung einer begründeten Kündigung vor Ablauf der Ruhefrist zugestimmt werden. Bei Erdstellen jedoch nicht vor 20 Jahren.
§ 13 Urnengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden.
- Eine Urnenwahlgrabstätte kann auch als Urnenreihengrabstätte genutzt werden. Die Grabnutzungsdauer beträgt ebenfalls 20 Jahre. Eine Verlängerung dieser Urnenstelle ist nicht möglich.
- Es werden vergeben: a) Urnengrabstellen bis zu vier Urnen: Länge 1,00 Meter, Breite 1,00 Meter, Abstand 0,30 Meter. b) Urnengrabstellen bis zu zwei Urnen: Länge 0,70 Meter, Breite 0,70 Meter, Abstand 0,30 Meter.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.
- Die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten gelten auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
§ 14 Rasenerdgrabstätten
Auf dem Alten und Neuen Friedhof werden pflegearme Rasenerdgrabstätten als Einzel- und Doppelstellen vergeben. Die Grabstätten werden vollflächig mit Rasen eingesät. Das Anlegen und die Pflege des Rasens behält sich die Friedhofsverwaltung vor. Nutzungsberechtigte an diesen Grabstätten entrichten die Gebühr für das einmalige Anlegen und die Pflege des Rasens für die gesamte Nutzungszeit im Voraus.
Eine Grabplatte aus Naturstein ist auf der Rasenfläche schräg aufzulegen. Die Grabplatte hat die Abmessungen 0,50 x 0,60 m bei Einzelgrabstellen und 0,80 x 0,60 m bei Doppelgrabstellen einzuhalten.
- Eine Bepflanzung der Grabstelle und das Ablegen oder Abstellen von Blumen jeglicher Art auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. Blumensträuße dürfen nur in extra dafür auf der Grabplatte eingearbeiteten Blumenvasen aufgestellt werden.
- In der Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Für die zusätzliche Beisetzung der Urne in einer Rasenerdgrabstätte wird eine Belegungsgebühr erhoben.
- Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Rasenerdgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
§ 15 Rasenurnengrabstätten
Auf dem Alten und Neuen Friedhof werden pflegearme Rasenurnengrabstätten als Urnenstellen für bis zu zwei Urnen vergeben. Die Grabstätte wird vollflächig mit Rasen eingesät. Das Anlegen und die Pflege des Rasens behält sich die Friedhofsverwaltung vor. Nutzungsberechtigte an diesen Grabstätten entrichten die Gebühr für das einmalige Anlegen und die Pflege des Rasens für die gesamte Nutzungszeit im Voraus.
- Ein Grabstein aus Naturstein ist auf der Rasenfläche senkrecht aufzustellen. Der Grabstein hat die Abmessungen max. 50 cm (Höhe) x 40 cm (Breite) x 12 cm (Tiefe) einzuhalten.
- Eine Bepflanzung der Grabstelle und das Ablegen oder Abstellen von Blumen jeglicher Art auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. Blumensträuße dürfen nur in extra dafür auf dem Sockel des Grabsteins eingearbeiteten Blumenvasen aufgestellt werden. Bei einer Zweitbelegung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte Urne die vorgesehene Ruhezeit erreicht wird.
§ 16 Anonyme Urnengrabstätten
- Für anonyme Urnengrabstätten gibt es auf dem Neuen Friedhof ein besonderes Gräberfeld als Urnengemeinschaftsanlage. Dort werden Aschen in Reihe ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt. Die einzelnen Grabstellen werden nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt. Die Urnengemeinschaftsanlage ist ganzflächig mit Rasen angelegt, die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Rasenfläche ist von jeglicher Blumenablage freizuhalten. Die Niederlegung von Blumen und Kränzen darf nur am Kreuz oder den beiden Gedenksteinen erfolgen.
- Eine stille Abschiednahme der Angehörigen ist am Kreuz sowie den Gedenksteinen möglich. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein der Hinterbliebenen. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben.
V. Gestaltung der Grabmale
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage und das persönliche Empfinden nicht verletzt wird.
- Das Bestreuen und Umstreuen der Grabstätten mit Steinsplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist zu unterlassen.
- Die Aufteilung der Grabflächen durch Blech- oder Steinkanten ist nicht gestattet.
- Der Friedhof soll in seiner Gesamtanlage und in allen Teilbereichen von lebenden Pflanzen bestimmt sein. Sein Charakter soll mehr einem Park als einer Steinlandschaft nahe kommen.
- Zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten sind die Angehörigen bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selber anlegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Gärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
- Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt sein und dauernd angemessen instandgehalten werden.
- Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Hecken und Sträucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Wird dieses nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätte hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung berechtigt die Anpflanzung zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
- Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen gekennzeichneten Stellen abzulegen.
- Die Unterhaltung, Pflege und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
- Die Friedhofsverwaltung kann sich vorbehalten, alle Hecken auf dem Friedhof oder auch andere Anlagen selbst zu beschneiden oder zu pflegen.
- Die Grabstätten müssen die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch ihre Gestaltung zu einem ausgewogenen Gesamtbild des Friedhofes beitragen.
- Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
§ 18 Vernachlässigung
- Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen schriftlich aufgefordert seiner Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege nachzukommen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
- Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung seiner Verpflichtung zur Grabpflege nach § 12 Abs. 6 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte beräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und Umrandung ohne Aufbewahrung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Bis zum Ende der Ruhezeit hat der bisherige Nutzungsberechtigte eine Gebühr zur Pflege gemäß der aktuellen Gebührensatzung zu entrichten.
- Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Grabstätte.
VI. Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis
- Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten und Grababdeckungen können von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden.
- Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Steineinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigen oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
- Dem Antrag sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere: Grabmalentwurf, Angaben über den Werkstoff, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie Angaben über die Fundamentierung.
- Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Bänke, provisorische Tafeln, u.ä. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Zustimmung errichtet ist.
§ 20 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
- Der genehmigte Antrag und die Bescheinigung über die entrichtete Gebühr sind der Friedhofsverwaltung bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzulegen.
- Widerspricht ein Grabmal in Größe und Gestaltung der erteilten Zustimmung, so setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales.
- Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung bzw. Beseitigung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 22 Unterhaltung
- Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Auftraggeber des Grabmales.
- Die Standsicherheit der Grabmale (Verkehrssicherungspflicht) wird einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung geprüft. Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer gestellten Frist zu beheben.
- Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten werden die Grabmale durch die Friedhofsverwaltung beräumt.
- Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, können auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten gerichtet oder entfernt werden.
§ 23 Veränderung, Umtausch und Entfernung
- Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist.
- Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, sofern es sich nicht um Grabmale nach § 24 handelt. Sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so werden diese gegenüber dem ehemaligen Nutzungsberechtigten kostenpflichtig entsorgt oder gehen in das Eigentum der Stadt Strasburg (Um.) über.
§ 24 Besondere Grabmale
- Historisch und künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
- Die Grabmale auf den beiden Soldatenfriedhöfen innerhalb des Friedhofes sind besonders geschützt und ohne zeitliche Begrenzung zu halten.
VII. Haftung und Gebühren
§ 25 Haftung
- Die Stadt Strasburg (Um.) haftet nicht für Schäden die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen.
- Der Stadt Strasburg (Um.) obliegt keine über die Verkehrssicherheit hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.
§ 26 Erhebung von Gebühren
- Sämtliche Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit den Bestattungen und den Grabstätten sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strasburg (Um.).
- Für besondere Leistungen, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung geregelt sind, werden die Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldvorschriften
- Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V herangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht folgt; 2. entgegen § 4 Abs. 6 Buchst. e) die Friedhöfe sowie ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt; 3. entgegen § 4 Abs. 6 Buchst. f) Hunde unangeleint und unbeaufsichtigt mitführt; 4. entgegen § 5 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung oder sie auch an Sonn- und Feiertagen ausübt; 5. entgegen dem § 21 Abs. 1 die Grabmale nicht der Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind; 6. entgegen des § 28 Abs. 1 die Grabmale und sonstige Anlagen nicht dauerhaft im guten verkehrssicheren und würdigen Zustand hält.
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen diese Satzung ist die Stadt Strasburg (Um.) als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
§ 28 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.09.2004 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Strasburg (Um.), den 09.06.2016
Karina Dörk
Bürgermeisterin
Präambel: Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Altstadt und des nordwestlichen Gründerzeitgebietes Strasburgs, die von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung sind, wird aufgrund des § 86 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 28.09.2006 die nachfolgende Satzung erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
- Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist im Plan Geltungsbereich (Anlage 1 zur Gestaltungssatzung) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
- Der Geltungsbereich gliedert sich in die Zonen 1 und 2. Alle Festsetzungen gelten für beide Zonen, soweit sich nicht einzelne Festsetzungen ausdrücklich auf Zone 1 oder 2 beziehen.
- Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige Veränderungen der äußeren Gestaltung der Gebäude sowie für Werbeanlagen und Warenautomaten.
- Für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz unterliegen, geht das Denkmalschutzrecht dieser Satzung vor.
- Die Gestaltungsvorschriften gelten nur für bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind.
§ 2 – Allgemeine Anforderungen
- Durch Instandsetzungsarbeiten, Umbauten und Neubauten darf der Charakter des vorhandenen Straßen- bzw. Stadtbildes nicht negativ beeinflusst werden. Alle baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten, dass sich ein harmonischer baulicher und städtebaulicher Zusammenhang mit der im jeweiligen städtebaulichen Raum vorherrschenden Architektur ergibt.
- Alle Um-, Erweiterungs- und Neubauten, sonstige Veränderungen der äußeren Gestaltung, Werbeanlagen und Warenautomaten sind insbesondere hinsichtlich Gebäudebreite, Bauflucht, Dachform, Dachaufbauten, Fassadenoberflächen, Fassadengliederung, Ausbildung der Öffnungen und Werbeanlagen nach Maßgabe der §§ 3–22 so auszuführen, dass sie sich in das architektonische Erscheinungsbild der Stadt einfügen.
§ 3 – Städtebauliche Einordnung / Abmessungen der Gebäude
- Benachbarte Gebäude dürfen weder in der Fassaden- noch in der Dachfläche gestalterisch zusammengezogen werden.
- Trauf- und Firsthöhen benachbarter Gebäude müssen um mindestens 0,3 m voneinander abweichen.
- Die Breite eines Gebäudes soll 18 m in Zone 1 und 20 m in Zone 2 nicht überschreiten. Die Fassaden und Dächer breiterer Gebäude sind in Abschnitte zu unterteilen.
§ 4 – Bauflucht und Gebäudestellung
- Die vordere Bauflucht der Gebäude, die im Plan Bauflucht (Anlage 2 der Gestaltungssatzung) dargestellt ist, ist einzuhalten.
- Bei Erweiterungs- und Neubauten dürfen nur die traufständige oder die giebelständige Stellung des Gebäudes zur Anwendung kommen.
§ 5 – Dachform und Dachneigung
- Folgende Dachtypen sind im Geltungsbereich dieser Satzung auszuführen: Satteldach; Walm- und Krüppelwalmdach (nur bei Eckgebäuden in Zone 1).
- Bei Neubau oder Veränderung vorhandener Dachkonstruktionen gilt: Satteldächer und Krüppelwalmdächer haben eine Dachneigung von 40° bis 50° bei symmetrischer Ausbildung im Querschnitt. In Zone 2 sind auch flachgeneigte Satteldächer zulässig. Bei Nebengebäuden mit Gebäudetiefen bis zu 5 m sind auch Pultdächer zugelassen.
§ 6 – Dachaufbauten / Dachentwässerung
- Zwerchgiebel sind nur bei Gebäuden mit mindestens 10 m Breite zulässig. Die Breite des Zwerchgiebels darf höchstens ein Drittel der Gesamtbreite der Fassade betragen.
- Nur folgende Gaubentypen sind zulässig: Sattelgaube, Walmgaube, Schleppgaube mit senkrechten Seitenflächen, Runddachgaube, geschweifte Gaube. Die Breite der Dachgauben darf höchstens 2 m betragen.
- An den Dachflächen sind nur technisch notwendige Dachaufbauten wie Entlüftungsrohre, Schornsteine, Laufstege, Schneefanggitter und Blitzableiter zulässig. Zulässig sind nur zwei Dachfenster je Dachseite bis zu einer Größe von 1,0 m x 1,4 m.
- Dachbalkone, Staffelgeschosse und Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
- Dachrinnen und Regenfallrohre sind in der Farbigkeit der Fassade auszuführen oder in Hellgrau (NCS S 0500-N bis S 2500-N).
§ 7 – Dacheindeckung
- Für die Dacheindeckung in Zone 1 sind nur Dachziegel oder Dachsteine zu verwenden. Für Pultdächer in Zone 1 sowie flachgeneigte Dächer bis 10° in Zone 2 sind auch Pappeindeckungen zulässig.
- Für Dachziegel oder Dachsteine ist nur der Farbbereich rot bis rotbraun und rotviolett zulässig. Glänzendes Bedachungsmaterial ist unzulässig.
§ 8 – Dachüberstände
- Der Dachüberstand, ohne Berücksichtigung der Dachrinne, hat von der Außenwand bei einer Dachneigung von 40°–50° 0,2 m bis 0,5 m zu betragen. Dabei ist die Ausbildung eines Traufgesimses vorgeschrieben.
- Giebelseitige Dachüberstände sind bei Gebäuden mit Fachwerkfassaden nicht zulässig. Bei allen übrigen Gebäuden haben sie 0,2 m nicht zu überschreiten.
§ 9 – Oberflächen und Verkleidungen
- Oberflächen von Fassaden müssen aus Ziegelsichtmauerwerk, Putz oder Holzfachwerk ausgeführt werden.
- Glänzende Oberflächen und glänzende Anstriche sind nicht zulässig.
- Im Sockelbereich sind auch Natursteine zulässig. Für jedes Gebäude soll ein Sockel ausgebildet werden.
- Als Eingangsstufen sind nur aus Ziegeln oder Natursteinen gesetzte Stufen zulässig. Unzulässig sind Natursteine mit glänzend geschliffenen Oberflächen.
§ 10 – Plastizität der Fassaden
- Plastische Gliederungselemente wie Gesimse, Einschnitte, Vor- oder Rücksprünge dürfen insgesamt in einem Tiefenbereich von höchstens 0,3 m vor oder zurückspringen.
- Erker und Balkone sind nur im Obergeschoss und nur in folgenden Straßen an Fassaden zulässig: Altstädter Straße, Bahnhofstraße, Ernst-Thälmann-Straße, Falkenberger Straße, Letzte Straße, Am Markt.
§ 11 – Putzfassaden
- Putz ist als Glattputz herzustellen, der plastische Gliederungselemente erhalten kann.
- Für Putzfassaden in Zone 1 sind nur folgende Farbbereiche zugelassen: Hellgrau (NCS S 0500-N bis S 3000-N), Hellgelb, Hellgelb-Rot, Hellrot, Hellrot-Blau, Hellblau, Hellblau-Grün, Hellgrün, Hellgrün-Gelb in den jeweiligen NCS-Bereichen.
- Der Fassadengrundton muss über die Gesamtfläche der Fassade einheitlich sein. Plastische Gliederungselemente und Sockelflächen können mit anderen Farben getönt werden.
§ 12 – Sichtmauerwerksfassaden
- Bei der Herstellung von Sichtmauerwerksfassaden sind rote bis rotbraune/rotviolette Mauerziegel im Normalformat zu verwenden.
- Für die Farbe der Fugen ist nur die Farbe hellen Kalkmörtels bis mittelgrau zulässig.
§ 13 – Fachwerkfassaden
- Die Gefache in Fachwerkfassaden sollen als Sichtmauerwerk ausgeführt, einen geglätteten Putz erhalten oder geschlämmt werden. Die Gefache sind oberflächenbündig mit den Fachwerkhölzern auszuführen.
- Das Fachwerk soll farbig in der Eigenfarbe des Holzes oder deren dunkleren Tönen abgesetzt werden.
§ 14 – Öffnungen in der Fassade
- Die Straßenfassaden müssen als Lochfassade ausgebildet werden. Im Obergeschoss muss der Wandanteil mindestens 60 % der Obergeschossfassadenfläche betragen. Im Erdgeschoss mindestens 40 %.
- Für Öffnungen, ausgenommen für Schaufenster, sind nur stehende Formate mit einer Höhe ≥ 1,2 mal der Breite zulässig.
- Glasbausteine dürfen in Fassaden nicht eingebaut sein.
§ 15 – Gliederung der Fensterflächen
- Fenster, deren lichte Öffnung breiter als 1,0 m ist, müssen durch vertikale Teilung als mehrflügelige Fenster symmetrisch ausgebildet werden.
- Innenliegende Sprossen oder aufgeklebte Sprossen sind unzulässig. Sprossen müssen die Glasfläche symmetrisch gliedern.
- Unzulässig sind spiegelnde Verglasungen, Gläser mit sichtbaren Metallauflagen sowie gewölbte Glasflächen.
- Fenster sind nur mit folgenden Farben zulässig: Rot, Blau, Gelb, Grün, Rotblau, Gelbrot, Grüngelb (mit Schwarzanteil 40–70 und Buntanteil 20–55 im NCS-System) und Weiß.
§ 16 – Türen und Tore
- Türen und Tore, deren lichte Öffnung breiter als 1,2 m ist, sind als zwei- oder mehrflügelige Türen oder Tore auszubilden.
- Unzulässig sind Ganzglastüren, Türen mit glänzenden Oberflächen sowie spiegelnde und gewölbte Verglasungen.
- Gebäudedurchfahrten und Grundstücksauffahrten sind mit Toren zu versehen.
§ 17 – Schaufenster
- Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
- Die Breite von Schaufensteröffnungen darf höchstens die Breite zweier darüber liegender Fenster einschließlich des dazwischen liegenden Pfeilers betragen, jedoch nicht mehr als 3,0 m.
- Schaufenster müssen eine sichtbare Rahmung erhalten. Glänzende Oberflächen und spiegelnde Verglasungen sind unzulässig.
§ 18 – Fensterläden, Markisen und Vordächer
- Auf die Fassade aufgesetzte Rollläden sind unzulässig. Rollläden sind nur zulässig, wenn der Rollladenkasten nicht sichtbar ist.
- Markisen sind nur für Schaufenster zulässig und dürfen jeweils nur 0,2 m breiter als das zugehörige Schaufenster sein. Die Ausladung darf höchstens 1,0 m betragen.
- Die Anbringung von Vordächern über Schaufenster und Hauseingängen ist nicht zulässig.
§ 19 – Garagen und Nebengebäude
- Garagen und Nebengebäude sind hinsichtlich der Dachform und Fassadenoberfläche dem jeweiligen Hauptgebäude anzugleichen.
- Ein Garagentor darf höchstens 3 m breit sein.
§ 20 – Einfriedungen, Stützmauern und Vorgärten
- In der Zone 1 (mit Ausnahme der Grundstücke außerhalb der Stadtmauer) sind nur Mauern aus roten bis rotbraunen/rotvioletten Mauerziegeln mit Glattputz sowie geschlossene Bretterzäune zulässig. Bewuchs ist auch zulässig.
- In der Zone 2 sind zusätzlich Staketenzäune aus filigranen Stahlstäben zulässig.
- Die Oberflächen von Stützmauern dürfen nur aus Findlingssteinen oder Klinkersteinen gefertigt sein.
§ 21 – Außenantennen, Parabolantennen und andere technische Anlagen
- Außenantennen und Parabolantennen sollen nur an den von öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten Gebäudeteilen angebracht werden.
- Antennenkabel und andere technische Leitungen dürfen an den Außenfassaden der Gebäude nicht sichtbar verlegt werden.
§ 22 – Werbeanlagen
- Werbeanlagen sind nur innerhalb der Erdgeschossfassadenfläche bis 0,2 m unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses anzubringen.
- Werbeanlagen dürfen Gliederungselemente des Gebäudes wie Öffnungen, Gesimse, Faschen nicht überschneiden beziehungsweise verdecken.
- Schriften dürfen nur als Einzelbuchstaben an der Fassade angebracht werden. Zeichen dürfen nur als Schilder oder Kästen (max. 0,3 m²) angebracht werden. Die Höhe der Einzelbuchstaben darf höchstens 0,5 m betragen.
- Die Fläche der Werbeanlagen darf höchstens 5 % der Erdgeschossfassadenfläche in Anspruch nehmen. Auskragungen von Schildern dürfen höchstens 0,6 m betragen. Auskragende beleuchtete Kästen dürfen nicht angebracht werden.
- Werbeanlagen mit wechselndem oder beweglichem Licht sowie bewegliche Werbeanlagen sind unzulässig. Selbstleuchtende Buchstaben sind unzulässig.
- Mit Beschriftungen, Bemalungen oder Beklebungen im Schaufenster dürfen höchstens 10 % der Schaufensterscheibe verdeckt werden.
§ 23 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 84 Absatz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, wer entgegen den Festsetzungen dieser Satzung handelt, insbesondere wer: die Dachneigung oder Dachform nicht einhält; technische Anlagen und Dachfenster unzulässig an- oder einbaut; Dachbalkone, Dacheinschnitte oder Staffelgeschosse baut; nicht zugelassene Dacheindeckungen verwendet; glänzende Oberflächen oder Anstriche auf die Fassade aufbringt; keinen Glattputz herstellt; Rollläden unzulässig einbaut; Werbeanlagen unzulässig anbaut; Werbeanlagen mit wechselndem oder beweglichem Licht oder bewegliche Werbung anbringt; Tagesleuchtfarben für Werbeanlagen verwendet.
§ 24 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gestaltungssatzung vom 12.12.1996 in der Fassung der 1. Änderung vom 12.10.2000 tritt damit außer Kraft.
Strasburg, den 12.10.2006
Norbert Raulin
Bürgermeister
Satzung der Stadt Strasburg zur Deckung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 13.06.1996
1. Änderung der Satzung vom 27.03.2003
2. Änderung der Satzung vom 16.06.2005
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2005 in Verbindung mit § 1 Kommunalabgabengesetz vom 12.04.2005 und § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes M-V vom 23.03.1993 zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 22.11.2001 beschließt die Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) in ihrer Sitzung am 13.06.1996 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.03.2003, der 2. Änderungssatzung vom 16.06.2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter:
§ 1 – Gegenstand der Abgaben
- Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Stadt Strasburg eine Abgabe.
- Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.
§ 2 – Abgabemaß und Abgabensatz
- Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheit erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 31.03 eines jeden Jahres.
- Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr ab 01.01.2002: 35,79 € im Jahr.
§ 3 – Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
- Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt.
- Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt Strasburg (Um.) schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet ebenfalls mit Ablauf des Jahres, das auf den Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder den Untergang des Wohngebäudes folgt.
§ 4 – Abgabepflicht
- Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabebescheides nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Als abgabenpflichtig kann auch der Nutzungsberechtigte des Grundstückes bestimmt werden. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentum abgabepflichtig.
- Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabepflichtig.
§ 5 – Heranziehung und Fälligkeit
- Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
- Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6 – Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 7 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalgesetzes vom 01.06.1993 angesehen.
§ 8 – Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer 2. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 15.07.2005
gez. Norbert Raulin
Bürgermeister
Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 634) und des § 48 Abs. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Strasburg vom 09.09.1993 die 1. Satzung zur Änderung der Stellplatzablösesatzung vom 27.04.2000 der Stadt Strasburg (Um.) erlassen.
§ 1 – Zweck der Satzung
Bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangsverkehr oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Ist die Herstellung nach § 48 Abs. 5 Satz 1 LBauO nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Stadt Strasburg (Um.) verlangen, dass zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag (Stellplatzablösebetrag) zahlt.
§ 2 – Festlegung von Gebietszonen
- Das Gebiet der Stadt Strasburg wird in die Gebietszonen I, II und III unterteilt: Gebietszone I – Stadtzentrum; Gebietszone II – angrenzender Bereich; Gebietszone III – Ortsteile der Stadt.
- Die Zuordnung der Straßen zu den Gebietszonen ergibt sich aus der Anlage 1 und der Anlage 3 der Satzung.
§ 3 – Festlegung des Stellplatzablösebeitrages
- Unter Zugrundelegung eines 60 %igen Anteils durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Stellplatzablösebeitrag bei Bauvorhaben in der Gebietszone I auf 2.556,50 Euro, Gebietszone II auf 2.045,00 Euro, Gebietszone III auf 1.534,00 Euro festgesetzt.
- In der Zone I werden je Vorhaben vier Stellplätze bei der Ermittlung des Geldbetrages außer Betracht gelassen.
§ 4 – Fälligkeit des Stellplatzablösebeitrages
- Der Gesamtbetrag wird mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig.
- In begründeten Ausnahmefällen kann Stundung gewährt werden. In diesem Fall ist vom Schuldner bei Erteilung der Baugenehmigung als Sicherheitsleistung eine unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe des Stellplatzablösebetrages zu erbringen.
§ 5 – Verwendung des Stellplatzablösebeitrages
Gemäß § 48 Abs. 6 i. V. m. Abs. 8 der LBauO M-V sind die Geldbeträge zu verwenden für: die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen; die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen; Fahrradwege sowie bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern; die gezahlten Geldbeträge innerhalb der Zone I dürfen nur für zusätzliche öffentliche Einrichtungen in diesem Bereich verwendet werden.
§ 6 – Ablösevertrag
Über die Ablösung der Stellplätze sind öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen (gemäß Anlage 3).
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Strasburg, den 27.04.2000
gez. Norbert Raulin
Bürgermeister
Anlage 1 – Gebietszone I
Markt, Ernst-Thälmann-Straße, Kirchstraße, Rosenstraße, Bollenstraße, Pfarrstraße, Altstädter Straße, Baustraße, Falkenbergerstraße, Rossstrasse, Schulstraße, Friedensstraße, Fritz-Reuter-Straße, Lange Straße, Letzte Straße, Mauerstraße, Zimmerstraße, Burgstraße, Am Wall
Gebietszone II
Jüteritzer Straße, Karl-Liebknecht-Straße, Wismarer Weg, Lindenstraße, Bahnhofstraße, Am Bahnhof, Feldstraße, Wallstraße, Heinrich-Heine-Straße, Am Wäthering, Thomas-Müntzer-Straße, Woldegker-Chaussee-B 104, Walkmühler Weg, Schönhauser Straße, Birkensiedlung, Fabrikstraße, Rothemühler Straße, Schwarzenseer Straße, 1. Siedlungsweg, 2. Siedlungsweg, 3. Siedlungsweg, Kastanienweg, Finkenweg, Amselweg
Gebietszone III
Ortsteile: Gehren, Neuensund, Schwarzensee mit den Ortsbereichen Klepelshagen und Rosenthal. Ortsbereiche: Ludwigsthal, Köhnshof, Muchowshof, Schwarzensee-Siedlung, Wilhelmslust, Ziegelhausen, Schönburg, Marienfelde, Karlsfelde, Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Karlsburg, Klepelshagen, Lauenhagen, Linchenshöh, Luisenburg, Louisfelde, Otilienau, Ravensmühle, Schneidershof, Wilhelmsburg, Zimmermannsmühle
Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Neubau) in der Stadt Strasburg (Um.) vom 09.09.1993
1. Änderung 27.02.1997 · 2. Änderung 16.04.1998
Aufgrund der Kommunalverfassung §§ 2 und 5 für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18.02.1994 (GVOBl. M-V S. 249) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 30) und des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) vom 09.09.1993 und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die 2. Änderung zur „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Neubau) in der Stadt Strasburg (Um.)“ vom 16.04.1998 erlassen:
§ 1 – Art und Umfang der Erschließungsanlagen
- Beitragsfähig im Sinne des § 129 Abs. 1, Satz 1 BauGB sind Straßen und Wege: 1. bis zu einer Breite von a) 18,50 m (ein- oder zweigeschossige Bebauung beidseitig) oder b) 14,00 m (einseitig); 2. bis zu einer Breite von a) 23,50 m (mehr als zweigeschossige Bebauung beidseitig) oder b) 19,00 m (einseitig); 3. als Erschließungsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Breite von a) 25,50 m (beidseitig) oder b) 21,00 m (einseitig); 4. als Sammelstraßen bis zu einer Breite von 34,00 m; 5. soweit sie als für den Anbau zulässige Plätze angelegt werden; 6. als Fußgängerzone; 7. als Verkehrsberuhigte Zone.
- Parkflächen und Grünanlagen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, sind beitragsfähig bis zu 10 v.H. der Fläche aller das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke.
- Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten; sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird.
- Die in Abs. 1 genannten Streifen umfassen Fahr- und Standspuren, Moped-, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen sowie nicht unter Abs. 2 fallende Parkflächen und Grünanlagen, jedoch nicht die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.
- Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für: a) Grunderwerb und Freilegung der Flächen; b) die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen; c) die Herstellung ihrer Entwässerung, Beleuchtung, Böschungen, Stützmauern und Schutzeinrichtungen; d) die Herstellung von Fußgängerzonen bis zu einer Gesamtbreite von 23,00 m; e) die Herstellung von verkehrsberuhigten Zonen.
- Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
§ 2 – Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
- Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
- Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie ausschließlich durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind.
- Ist eine Erschließungsanlage als einseitig anbaubare Straße anzusehen (z.B. einseitig Außenbereich), erfolgt eine Halbierung des umlagefähigen Aufwandes.
§ 3 – Abrechnungsgebiet
Die durch Erschließungsanlagen nach § 1 oder Abschnitte von ihnen oder durch eine Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 BauGB erschlossenen Grundstücke bilden unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 3 dieser Satzung getroffenen Bestimmung das Abrechnungsgebiet.
§ 4 – Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Von dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Stadt 20 v. H.
§ 5 – Verteilungsmaßstab
- Der nach § 4 gekürzte Erschließungsaufwand wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes im Verhältnis der mit der Geschossflächenzahl vervielfachten Grundstücksflächen verteilt. Die Geschossflächenzahl bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschossflächenzahl aus, wird die Geschossflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bestimmt. In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, wird die sich ergebende Geschossflächenzahl um 0,4 erhöht.
- Grundstücke, die nicht oder nur untergeordnet baulich genutzt werden dürfen, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwands wie folgt behandelt: 1. Kirchen-, Schul- und Sportstättengrundstücke mit Bebauung GFZ 0,5; 2. Grundstücke, die ausschließlich Garagen oder Stellplätze aufnehmen sowie Friedhöfe GFZ 0,3; 3. Grundstücke mit Dauerkleingärten, Spiel-, Zelt- und Badeplätzen oder Sportanlagen ohne Bebauung GFZ 0,2; 4. Grundstücke, die ausschließlich mit Einrichtungen des Gemeindebedarfs bebaut sind sowie private Grünflächen ohne Bebauung GFZ 0,1.
- Als Grundstücksfläche gilt: 1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt ist; 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der Erschließungsanlage aus.
§ 6 – Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
- Grundstücke, die durch zwei Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind zu beiden Erschließungsanlagen beitragspflichtig. Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes werden für diese Grundstücke die nach § 5 sich ergebenden Grundstücksflächen jeweils nur zu 2/3 angesetzt, wenn beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder für eine der Erschließungsanlagen Beiträge für ihre erstmalige Herstellung nach bisherigem Recht geleistet wurden oder gefordert werden konnten.
- Die Vergünstigungsregelung gilt nicht in Gewerbegebieten, Industriegebieten und Kerngebieten oder bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.
§ 6a – Grundstücke an privaten Zuwegungen
An der Verteilung der Erschließungsbeiträge gemäß §§ 5 und 6 für eine öffentliche Straße nehmen auch Grundstücke teil, die an einem zu dieser Straße führenden Privatweg liegen, sofern der Privatweg nicht seinerseits eine selbständige Erschließungsanlage darstellt.
§ 7 – Erhebung von Teilbeträgen (Kostenspaltung)
Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag selbständig erhoben werden für: den Erwerb der Erschließungsflächen; Freilegung; die Herstellung der Straßen ohne Geh-, Rad- und Mopedwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen; die Herstellung der Gehwege; die Herstellung der Radwege; die Herstellung der Mopedwege; die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen; die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen; die Herstellung der Parkflächen; die Herstellung der Grünanlagen; die Herstellung von Fußgängerzonen; die Herstellung der verkehrsberuhigten Zonen.
§ 8 – Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
Die Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn: 1. die Stadt Eigentümerin der Fläche ist und diese freigelegt sind; 2. die Straßen, Wege, Plätze und Parkflächen nach den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues mit einer Pflaster-, bituminösen, Beton- oder ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise auf geeignetem Unterbau versehen und mit Anlagen zur Entwässerung und Beleuchtung ausgestattet sind; 3. Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind; 4. Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Zonen entsprechend Ziff. 2 hergestellt und städtebaulicher Kriterien gestaltet worden sind; 5. die Abrechnungsunterlagen erstellt worden sind; 6. die Fertigstellung öffentlich bekannt gemacht worden ist.
§ 8a – Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzungen im Einzelfall geregelt.
§ 9 – Ablösung der Beitragspflicht
- Wird die Ablösung der Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB vereinbart, so bestimmt sich der Ablösebetrag nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages gemäß der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Ortssatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
- Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10 – Vorausleistungen
Vorausleistungen werden in der voraussichtlichen Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben.
Strasburg (Um.), 31.07.1998
Norbert Raulin
Bürgermeister
Die Gebührensatzung zur Straßenreinigung der Stadt Strasburg (Um.) – Neufassung vom 04.12.2025 – regelt die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht auf die Grundstückseigentümer übertragen ist. Die Gebühren je Meter Frontlänge betragen jährlich: Reinigungsklasse 1 (Straßenreinigung + Winterdienst Straße) 4,28 €; Klasse 2 (Straßenreinigung + Winterdienst Gehweg) 2,56 €; Klasse 3 (Winterdienst Straße) 3,58 €; Klasse 4 (Straßenreinigung) 0,71 €; Klasse 5 (Winterdienst Gehweg) 1,85 €. Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung vom 22.09.2005.
Strasburg (Um.), den 05.12.2025
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Die vollständigen Regelungen zu Gebührenschuldner, Gebührenmaßstab, Beginn und Ende der Gebührenpflicht sowie Fälligkeit sind der beigefügten PDF-Version zu entnehmen.
Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) vom 05.12.2013 mit 1. Änderungssatzung 03.12.2015, 2. Änderungssatzung 05.07.2018, 3. Änderungssatzung 02.12.2021, 4. Änderungssatzung 07.12.2023, 5. Änderungssatzung 04.12.2025.
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, § 50 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Jan. 1993 (GVOBl. M-V S 42), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung wurde nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 04.12.2025 die 5. Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strasburg (Um.) beschlossen:
§ 1 – Reinigungspflichtige Straßen
- Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen (Straßen, Wege und Plätze) sind zu reinigen. Die geschlossene Ortslage ist dabei der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
- Reinigungspflichtig ist die Stadt Strasburg (Um.). Sie betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzerzwang, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 4 dieser Satzung übertragen wird. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des Winterdienstes.
§ 2 – Umfang der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht umfasst: 1. die allgemeine Säuberung einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot auf: Gehwegen, begehbaren Seitenstreifen, Radwegen, Rinnsteinen, Fahrbahnen, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie Banketten und Straßengräben innerorts, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind, Parkflächen (Parkstreifen, Parkspuren) innerhalb der Straßenanlage. 2. den Winterdienst – die Schneeräumung auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
- Der Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, die nicht biologisch abbaubar sind, darf bei der Wildkrautbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden.
- Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Straßen mit der Zuordnung zu den Reinigungsklassen.
§ 3 – Übertragung der Reinigungspflicht
- In der Anlage zu dieser Satzung sind alle Straßen mit ihrer Zuordnung zu einer Reinigungsklasse aufgeführt, in denen die Stadt Leistungen erbringt. In allen Straßen ohne Reinigungsklasse sind sowohl die allgemeine Säuberung als auch die Durchführung des Winterdienstes auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.
- Die allgemeine Säuberung von Gehwegen, Radwegen, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstigen zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teilen des Straßenkörpers wird in den Reinigungsklassen 1, 2 und 4 auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.
- Anstelle des Grundstückseigentümers trifft die Reinigungspflicht den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher (sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt) oder den dinglichen Wohnberechtigten (sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist).
- Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so kann er einen Dritten (geeignete Person oder Unternehmen) mit der Durchführung der Reinigung beauftragen.
§ 4 – Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
- Die Schnee- und Glättebeseitigung der Gehwege wird in den Reinigungsklassen 1, 3 und 4 auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. In Straßen ohne Reinigungsklassen gilt dies für die Hälfte der Fahrbahnen.
- Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten (in der Regel 1,00 Meter) und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (max. 5% Salzbeimengung zur Aufrechterhaltung der Streufähigkeit) zu streuen.
- Schneeräumung auf Gehwegen: montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zeitnah nach beendetem Schneefall; nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Sonnabends, sonntags und an Feiertagen: 9.00 bis 18.00 Uhr zeitnah nach beendetem Schneefall; nach 18.00 Uhr gefallener Schnee bis 9.00 Uhr des folgenden Tages.
§ 5 – Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen
- Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 StrWG M-V die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. Andernfalls kann die Stadt Strasburg (Um.) die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
- Abs. 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.
§ 6 – Grundstücksbegriff
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das katasteramtliche Buchgrundstück.
- Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
- Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Mauern, Trenn-, Rad-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen.
§ 7 – Straßenreinigungsgebühr
Für die Reinigung der Straßen, die in der Anlage genannt sind, und deren Reinigung durch die Stadt erfolgt, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Stadt.
§ 8 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 StrWG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9 – Ersatzvornahme
Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 2 bis 4 dieser Satzung beschriebenen Umfang nach, kann die Stadt Strasburg (Um.) die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Strasburg (Um.), den 05.12.2025
Klemens Kowalski
Bürgermeister
Die Anlage zur Straßenreinigungssatzung (Verzeichnis der Reinigungsklassen) ist Bestandteil dieser Satzung. Sie kann im Rathaus der Stadt Strasburg (Um.), Schulstraße 1, eingesehen werden.